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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 8 U 107/06
Bauträger
OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2007 - 8 U 107/06
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IBRRS 2006, 4206; IMRRS 2006, 3030
Prozessuales
KG, Beschluss vom 07.09.2006 - 8 U 107/06
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8 Treffer in folgenden Dokumenten:
| Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
| 1 Beitrag gefunden |
| IBR 2007, 489 | OLG Karlsruhe/BGH - Wohnflächenabweichung bei Verkauf eines sanierten Altbaus: Kauf- oder Werkvertragsrecht? |
| 3 Volltexturteile gefunden |
Gewerberaummiete
KG, Beschluss vom 03.08.2009 - 12 U 96/09
1. Aus der Stellung einer Person als Mitarbeiter einer Grundstücksgesellschaft im Bereich der Verwaltung von Mieträumen und von Verhandlungen mit Mietern ergibt sich grundsätzlich für den Mieter nicht die Kenntnis (§ 174 Satz 2 BGB), dass diese Person auch zur Erklärung einer Kündigung bevollmächtigt ist.*)
2. Denn es macht einen qualitativen Unterschied, ob Verhandlungen im Rahmen des Betriebsverhältnisses eines Mietvertrages geführt werden oder ob der Mietvertrag als Grundverhältnis beendet werden soll.*)
3. Auch muss der Mieter nicht davon ausgehen, dass die Kündigung eines Mietvertrages in anderer Form unterzeichnet wird als dessen Abschluss.*)
4. Die Zurückweisung einer Kündigung durch den Betreiber einer Gaststätte innerhalb von 8 - 10 Tagen nach Erhalt kann noch unverzüglich im Sinne der §§ 174 Satz 1, 121 Abs. 1 Satz 1 BGB sein, wenn dies noch innerhalb der nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungsfrist liegt.*)
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Bauträger
OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2007 - 8 U 107/06
1. Hat sich der Veräußerer von Wohnungseigentum in den Verträgen mit den Erwerbern zu einer umfassenden Sanierung verpflichtet, ist für die Geltendmachung von Mängeln Werkvertragsrecht anwendbar.
2. Die Wohnfläche stellt ein zentrales Beschaffenheitsmerkmal der geschuldeten Wohnung dar. Abweichungen von der vereinbarten Größe begründen deshalb ebenfalls werkvertragliche Mängelansprüche.
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Prozessuales
KG, Beschluss vom 07.09.2006 - 8 U 107/06
Eine Berufung kann nicht allein auf die Behauptung gestützt werden, dass es sich bei dem angefochtenen Urteil um ein Überraschungsurteil handele. Gemäß § 520 Abs. 3 Ziffer 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung enthalten.*)
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| 2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |





