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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 8 C 4.89
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1991, 138 | BVerwG - Zinsen als beitragsfähiger Erschließungsaufwand |
3 Volltexturteile gefunden |
BVerwG, Urteil vom 05.05.2015 - 9 C 14.14
1. Eine für die Erhebung einer Vorausleistung hinreichende Bestimmbarkeit der durch eine Anbaustraße erschlossenen Grundstücksflächen kann auch dann gegeben sein, wenn ein Teil der Grundstücke, auf die der Aufwand zu verteilen ist, innerhalb eines Umlegungsgebiets nach §§ 45 ff. BauGB liegt.*)
2. Wird eine Außenbereichsstraße infolge eines sie umfassenden Bebauungsplans zu einer abrechenbaren Anbaustraße, gehören auch die Fremdfinanzierungskosten für die Herstellung der Straße vor ihrer Umwandlung zum beitragsfähigen Aufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 BauGB.*)
3. Die Festlegung des Zeitpunkts der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB muss auf einer nachvollziehbaren und nachprüfbaren Prognosegrundlage basieren.*)
VolltextBVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 C 4.08
1. Das aus § 128 Abs. 1, § 130 Abs. 1 BauGB folgende Gebot einer möglichst wirklichkeitsgerechten Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands gebietet es, im Rahmen der Berechnung der (wegen des gemeindehaushaltsrechtlichen Gesamtdeckungsprinzips nur "fiktiven") Fremdfinanzierungskosten von der Gemeinde vereinnahmte Vorausleistungen für die Erschließungsanlage wie Tilgungen zu behandeln (im Anschluss an das Urteil vom 23. Februar 2000 - BVerwG 11 C 3.99 - BVerwGE 110, 344 <347 ff.> ).*)
2. Dies hat zur Folge, dass für Jahre, in denen die Summe der anteiligen Tilgungen der Gemeinde sowie der von ihr bis dahin vereinnahmten Vorausleistungen der Anlieger die Höhe des durch die Erschließungsmaßnahme ausgelösten und noch offenstehenden Kreditbedarfs erreicht oder gar übersteigt, keine Fremdfinanzierungszinsen in den Erschließungsaufwand eingestellt werden dürfen.*)
VolltextBVerwG, Urteil vom 23.02.2000 - 11 C 3.99
Das Verfahren, bei der Berechnung der Fremdfinanzierungsquote von den Gesamtausgaben des Vermögenshaushalts für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Zuwendungen und Zuschüsse für diese Zwecke vorab abzuziehen, entspricht den rechtlichen Anforderungen von § 128 Abs. 1 und § 130 Abs. 1 BauGB, wenn die in Abzug gebrachten Einnahmen im Vermögenshaushalt haushaltsrechtlich wirksam zugunsten bestimmter Vorhaben zweckgebunden sind.*)
Es ist mit dem aus § 128 Abs. 1, § 130 Abs. 1 BauGB folgenden Gebot einer möglichst wirklichkeitsgerechten Kostenermittlung unvereinbar, für die Ermittlung der Fremdfinanzierungskosten bei der Zinsberechnung für die Folgejahre nicht auf die Fremdfinanzierungsquote des Haushaltsjahres, in dem der Erschließungsaufwand entstanden ist, sondern auf die jeweilige Quote der Folgejahre abzustellen.*)
Zinsen auf die jeweils für das Vorjahr ermittelten Fremdfinanzierungszinsen dürfen in den beitragsfähigen Aufwand nicht eingestellt werden.*)
Fremdfinanzierungskosten, die allein deshalb entstanden sind, weil die Gemeinde nach endgültiger Feststellung einer Erschließungsanlage den Eintritt der noch fehlenden Voraussetzungen für deren Abrechenbarkeit ohne jeden sachlich vertretbaren Grund jahrelang verzögert hat, gehören nicht zum erforderlichen Erschließungsaufwand.*)
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