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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 7 L 1205/08


Bester Treffer:
IBRRS 2008, 2787; VPRRS 2008, 0284
VergabeVergabe
Vergabe von Rettungsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen

VG Köln, Beschluss vom 29.08.2008 - 7 L 1205/08


9 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IBR 2008, 1230 VG Köln - Vergabe von Rettungsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen - mit oder ohne Vergaberecht?
IBR 2008, 1229 VG Köln - Verweisung eines Vergaberechtsstreits durch das Verwaltungsgericht an die Vergabekammer bzw. den Vergabesenat?

7 Volltexturteile gefunden
VPRRS 2017, 0011
RechtswegRechtsweg
Überprüfung einer Vergabe von Rettungsdienstleistungen: Verwaltungsrechtsweg eröffnet!

VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2016 - 7 L 2411/16

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist für die Überprüfung einer Vergabe von Rettungsdienstleistungen, bestehend aus Dienstleistungen der Notfallrettung und des "qualifizierten Krankentransports", an anerkannte Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen eröffnet.*)

2. Im Verwaltungsvergaberecht besteht für die Verhinderung einer Zuschlagserteilung bzw. des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über Leistungen, deren Erbringung beliebig weit in die Zukunft hinausgeschoben werden kann, grundsätzlich kein qualifiziertes Rechtschutzbedürfnis für vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz, da wegen § 58 Abs. 1 VwVfG keine irreversiblen Zustände geschaffen werden.*)

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VPRRS 2016, 0500
RechtswegRechtsweg
Interimsvergabe von Rettungsdienstleistungen: Vergabekammern sind zuständig!

OVG Sachsen, Beschluss vom 09.02.2016 - 5 B 315/15

1. Eine Verweisung entsprechend § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an die Vergabekammer oder den Vergabesenat scheidet wegen der Besonderheiten des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens (Beschleunigungsgrundsatz, Fristen) aus.*)

2. Zur Zuständigkeit der Vergabekammern für die Nachprüfung der Interimsvergabe von Rettungsdienstleistungen.*)

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IBRRS 2013, 0683; VPRRS 2013, 0107
VergabeVergabe
Notfallrettung und Krankentransport: Ausschreibung erforderlich?

VG Magdeburg, Urteil vom 22.03.2010 - 1 A 363/08

Das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) erfordert keine zwingende Ausschreibung nach Vergaberecht bei der Auswahl mehrerer eine Genehmigung beantragender Rettungsdienstleistungserbringer. Die Durchführung des Rettungsdienstes beruht auf der Erteilung einer Genehmigung infolge eines Antragsverfahrens nach § 22 VwVfG. Der Träger des Rettungsdienstes kann im Rahmen des Antragsverfahrens die Beantragung der Durchführung des Rettungsdienstes durch die Leistungserbringer in einzelnen Rettungswachen ("Einzellos/e") und parallel dazu in allen Rettungswachen ("Gesamtlos") zulassen. Gegen die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung des Rettungsdienstes kann ein Antragsteller gegen den "Konkurrenten", der die Genehmigung erhalten hat, gerichtlich nur vorgehen, soweit sein Antrag und der Antrag des "Konkurrenten" identische Rettungswachen betrifft. Für einen Rechtsstreit, bei dem es um die versagte Genehmigung zur Durchführung des Rettungsdienstes geht, ist ausschließlich das Verwaltungsgericht zuständig. Offen bleibt, ob dies auch für den Fall des § 11 Abs. 2 RettDG LSA gilt und dann gegebenenfalls Regeln nach dem europäischen Vergaberegime greifen.*)

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IBRRS 2010, 0018; VPRRS 2010, 0008
VergabeVergabe
Ausschreibung von Rettungsdienstleistungen

VG Hannover, Beschluss vom 21.12.2009 - 7 B 6013/09

Es besteht kein Anspruch des Leistungserbringens gegen den Träger des Rettungsdienstes in Niedersachsen, dass dieser die Ausschreibung von Rettungsdienstleistungen nach dem GWB-Vergaberegime unterlässt.*)

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IBRRS 2009, 3327; VPRRS 2009, 0305
VergabeVergabe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Vergabe von Rettungsdienstleistungen

VG Regensburg, Beschluss vom 30.09.2009 - RN 4 E 09.1503

Es ist derzeit nicht geklärt, ob die Vergabe von Rettungsdienstkonzessionen nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz dem europa- und bundesrechtlichen Vergaberecht unterfällt (vgl. Vorlagebeschluss OLG München vom 2.7.2009 - Verg 5/09). Einstweiliger Rechtsschutz kann deshalb von den Verwaltungsgerichten gewährt werden.

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IBRRS 2009, 0940; VPRRS 2009, 0062
VergabeVergabe
Liegt bei Rettungsdienstleistungen eine Bereichsausnahme vor?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2008 - 13 B 1384/08

1. Es spricht einiges dafür, dass bezüglich der Vergabe von Rettungsdienstleistungen eine Bereichsausnahme nicht vorliegt.

2. Auch wenn man die §§ 97 ff. GWB nicht für unmittelbar anwendbar hält, so muss sich der Auftraggeber an diesen Vorgaben messen lassen, wenn er selbst sich ersichtlich am Kartellvergaberecht orientiert hat und an diese Entscheidung im Sinne einer Selbstbindung bei der Ermessensausübung gebunden ist.

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IBRRS 2008, 2787; VPRRS 2008, 0284
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Vergabe von Rettungsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen

VG Köln, Beschluss vom 29.08.2008 - 7 L 1205/08

1. Das Verfahren und die Entscheidung über die Auswahl unter den Bewerbern für die Übertragung von rettungsdienstlichen Tätigkeiten im Rahmen des § 13 RettG NRW unterliegt den Sondervorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) über die Vergabe öffentlicher Aufträge, die als spezielle Regelungen gegenüber den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsrechts vorrangig anzuwenden sind.

2. Eine aus Art. 55, 45 EG-Vertrag abzuleitende vergaberechtliche Bereichsausnahme, die die Anwendung des Wettbewerbsrechts ausschließen würde, liegt nicht vor, weil der Leistungserbringer bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Rettungsdienstes keine hoheitlichen Befugnisse ausübt.

3. Bei der Durchführung lebensrettender Maßnahmen am Notfallort, der Herstellung der Transportfähigkeit und der Beförderung in ein geeignetes Krankenhaus mit Notarzt- oder Rettungswagen, vgl. § 2 RettG, handelt es sich um ein sog. schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln.

4. Eine Verweisung des Rechtsstreits durch das Verwaltungsgericht an den Vergabesenat scheidet im einstweiligen Rechtsschutzverfahren deswegen aus, weil das spezifische Rechtsschutzverfahren nach dem GWB ein selbständiges Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, das dem Verfahren gemäß § 123 VwGO vergleichbar wäre, nicht vorsieht. Vielmehr findet dort in der Hauptsache eine Nachprüfung durch die Vergabekammer, die nicht als Gericht zu qualifizieren ist, und eine Überprüfung dieser Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde durch das Oberlandesgericht statt, §§ 107, 116 GWB. Eine Verweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann aber nicht zu einer Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens mit bindender Wirkung führen, zumal diese unter Umständen im Widerspruch zu den Anforderungen an die Zulässigkeit des Rechtmittels der sofortigen Beschwerde stehen würde.