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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 67 S 290/14


Bester Treffer:
IBRRS 2014, 2888; IMRRS 2014, 1514
WohnraummieteWohnraummiete
Schonfristzahlung erfolgt: Ordentliche Kündigung bleibt wirksam!

LG Berlin, Urteil vom 16.09.2014 - 67 S 290/14

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3 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IMR 2015, 15 LG Berlin - (Hilfsweise) ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Keine Heilungsmöglichkeit!

2 Volltexturteile gefunden
RS 2016, 0001; IBRRS 2016, 0585; IMRRS 2016, 0376
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Zur Räumung verurteilt: Berufungsgericht kann Räumungsfrist gewähren!

LG Berlin, Beschluss vom 09.02.2016 - 67 S 18/16

Ist der Mieter von Wohnraum erstinstanzlich zur Räumung verurteilt worden, ist das Berufungsgericht zur originären Gewährung einer Räumungsfrist gemäß § 721 Abs. 1 ZPO nicht nur in dem Berufungsurteil oder einem die Berufung des Mieters zurückweisenden Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO befugt, sondern auch in einem isolierten Beschluss während des noch laufenden Berufungsverfahrens.*)

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IBRRS 2014, 2888; IMRRS 2014, 1514
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Schonfristzahlung erfolgt: Ordentliche Kündigung bleibt wirksam!

LG Berlin, Urteil vom 16.09.2014 - 67 S 290/14

Spricht der Vermieter eine wirksame außerordentliche, hilfsweise ordentliche Zahlungsverzugskündigung aus, führt ein innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB vorgenommener Ausgleich sämtlicher Rückstände durch den Mieter ausschließlich zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. Ein Festhalten an der ordentlichen Kündigung trotz Zahlungsausgleichs ist nur in seltenen, besonders gelagerten Ausnahmefällen treuwidrig. Die Unverzüglichkeit des Zahlungsausgleichs nach Zugang der Kündigung allein macht das Festhalten des Vermieters an der ordentlichen Kündigung nicht treuwidrig.*)

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