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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 6 U 29/12


Bester Treffer:
IBRRS 2012, 4399; IMRRS 2012, 3145
GewerberaummieteGewerberaummiete
Schriftformerfordernis gilt nicht bei Nebensächlichkeiten

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.10.2012 - 6 U 29/12


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2 Beiträge gefunden
IMR 2013, 67 OLG Brandenburg - Kündigung: Vollmacht des kündigenden GbR-Gesellschafters muss offengelegt werden!
IMR 2013, 66 OLG Brandenburg - Schriftformerfordernis gilt auch für wesentliche Nebenabreden!

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 1263; IMRRS 2018, 0454
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Mietvertrag zwischen GbR und Gesellschafter: Kündigung ist einstimmig zu erklären!

OLG Frankfurt, Urteil vom 22.03.2018 - 2 U 125/17

Steht allen Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen die Gesellschaft gleichfalls ein Anspruch auf Anmietung von Immobilien zu günstigen Konditionen zu, müssen mangels abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag über die Kündigung des Mietvertrages eines Gesellschafters wegen Unwirtschaftlichkeit alle Gesellschafter gemeinsam abstimmen. Ein zum Stimmrechtsausschluss führender Interessenwiderspruch nur des betroffenen Gesellschafters besteht nicht. Die Kündigung kann daher auch nur von allen gesamtvertretungsberechtigten Gesellschaftern gemeinsam ausgesprochen werden.*)




IBRRS 2012, 4399; IMRRS 2012, 3145
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Schriftformerfordernis gilt nicht bei Nebensächlichkeiten

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.10.2012 - 6 U 29/12

1. Handelt ein Gesellschafter allein, hat er entweder eine Vollmacht der übrigen Gesellschafter vorzulegen oder seine Vertretungsmacht durch Vorlage des Gesellschaftgsvertrages oder durch Vorlage einer Erklärung aller oder der übrigen Gesellschafter über die Regelung der Vertretung der Gesellschaft zu belegen.

2. Das Zurückweisungsrecht gemäß § 174 Satz 1 BGB besteht bei einseitigen Rechtsgeschäften.

3. Nebenabreden zum Mietvertrag unterliegen im Hinblick auf die Befristung eines Mietvertrages dem Erfordernis der Schriftform dann, wenn es sich nach dem Willen der Parteien um wesentliche Vertragsbestandteile handelt und nicht bei Nebensächlichkeiten.

4. Ein gerichtliches Geständnis im Sinne der §§ 288 ff ZPO ist das Zugestehen einer Tatsachenbehauptung.





1 Abschnitt im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

XI. Zurückweisungsrecht gem. § 174 BGB (BGB § 542 Rn. 56-62)