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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 5 StR 354/07


Bester Treffer:
IBRRS 2008, 1381; IMRRS 2008, 0948
GewerberaummieteGewerberaummiete
Strafrecht - Untreuevorwurf gegen Vermieter wg. Kautionseinzahlung auf Girokonto

BGH, Beschluss vom 02.04.2008 - 5 StR 354/07

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IMR 2008, 217 BGH - Kautionseinzahlung auf Girokonto: Untreue?

7 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2918; IMRRS 2023, 1335
WohnraummieteWohnraummiete
Vermietung einer zum Nachlass gehörenden Immobilie durch Testamentsvollstrecker

OLG München, Beschluss vom 25.05.2023 - 33 Wx 36/23 e

1. Die Abwicklung des Nachlasses hat bei Abwicklungsvollstreckung mit tunlicher Beschleunigung zu erfolgen (Anschluss an OLG München BeckRS 1994, 30840582). Stellt es der Erblasser dem Testamentsvollstrecker frei, innerhalb welcher Frist eine zum Nachlass gehörende Immobilie zu veräußern ist, führt diese Anordnung nicht dazu, dass Dauertestamentsvollstreckung angeordnet wäre. (Rn. 18 – 21)*)

2. Vermietet der Testamentsvollstrecker die zum Nachlass gehörende Immobilie und trennt die Mieteinnahmen nicht von seinem persönlichen Vermögen, setzt er die Erben dem Risiko aus, dass Eigengläubiger des Testamentsvollstreckers in den ungeteilten Nachlass vollstrecken können und damit auf eine Haftungsmasse Zugriff haben, die für Eigenverbindlichkeiten des Testamentsvollstreckers grundsätzlich nicht zur Verfügung steht. Eine derartige Pflichtverletzung rechtfertigt grundsätzlich die Entlassung des Testamentsvollstreckers. (Rn. 24 – 27)*)

3. Richtet der Testamentsvollstrecker, der die zum Nachlass gehörenden Immobilie vermietet, für die vom Mieter entrichtete Mietkaution kein separates Konto ein, um diese getrennt von seinem Vermögen zu verwahren, handelt es sich um eine erhebliche Pflichtverletzung, die seine Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers rechtfertigen kann. (Rn. 28)

Fehlen testamentarische Vorgaben für die Abwicklung eines Nachlasses, hat der Testamentsvollstrecker sie mit "tunlicher Beschleunigung" vorzunehmen. (Rn. 22)*)

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IBRRS 2018, 2194
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BGH, Urteil vom 24.04.2018 - VI ZR 250/17

1. Bei § 266 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (im Anschluss an Senat, Urteile vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, NJW 2012, 3439 Rn. 13; vom 25. Mai 2010 - VI ZR 205/09, BGHZ 185, 378 Rn. 6). (Rn. 12)*)

2. Untreue setzt sowohl in der Variante des Missbrauchs- (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB) als auch in derjenigen des Treubruchtatbestands (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) voraus, dass dem Täter eine Vermögensbetreuungspflicht obliegt und er diese verletzt. Eine solche Pflicht ist gegeben, wenn der Täter in einer Beziehung zum (potentiell) Geschädigten steht, die eine besondere, über die für jedermann geltenden Pflichten zur Wahrung der Rechtssphäre anderer hinausgehende Verantwortung für dessen materielle Güter mit sich bringt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. November 2016 - 5 StR 313/15, BGHSt 61, 305 Rn. 33; vgl. Senat, Urteil vom 25. Mai 2010 - VI ZR 205/09, BGHZ 185, 378 Rn. 9). (Rn. 14)*)

3. Allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus Austauschverhältnissen, reichen nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn sich hieraus Rücksichtnahme- oder Sorgfaltspflichten ergeben. In der Regel wird sich eine Treuepflicht nur aus einem fremdnützig typisierten Schuldverhältnis ergeben, in welchem der Verpflichtung des Täters Geschäftsbesorgungscharakter zukommt. Bei rechtsgeschäftlicher Grundlage kommt es im Einzelfall auf die vertragliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses an (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 1. Juni 2010 - VI ZR 346/08, NJW-RR 2010, 1683 Rn. 9; Urteil vom 25. Mai 2010 - VI ZR 205/09, BGHZ 185, 378 Rn. 9). (Rn. 15)*)

4. Die Pflicht, Vermögensinteressen eines anderen wahrzunehmen, kann durch ein Rechtsgeschäft zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten begründet werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. März 2000 - 4 StR 19/00, NStZ 2000, 375, 376). (Rn. 15)*)

5. Zur Vermögensbetreuungspflicht eines (IATA-)Vertriebsagenten gegenüber einer Fluggesellschaft hinsichtlich der durch den Agenten eingezogenen Entgelte für die von ihm vertriebenen Flugscheine (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 2005 - II ZR 113/03, NZG 2005, 755 f.; vom 21. Dezember 1973 - IV ZR 158/72, BGHZ 62, 71, 80). (Rn. 16 - 20)*)

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IBRRS 2017, 2955
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 16.05.2017 - VI ZR 266/16

1. Ist das Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 Satz 1 StGB eine Strafnorm, so muss der Vorsatz nach strafrechtlichen Maßstäben beurteilt werden. Dies gilt auch, falls das verletzte Schutzgesetz selbst keine Strafnorm ist, seine Missachtung aber unter Strafe gestellt wird. Führt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum gemäß § 17 Satz 1 StGB zur Schuldlosigkeit, so schließt dies auch eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB aus (Anschluss Senat, Urteile vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11, NJW 2012, 3177; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 222/82, NJW 1985, 134).*)

2. Hält der Täter des § 54 KWG seine Geschäfte für rechtlich zulässig und nicht erlaubnispflichtig, so stellt dies aus strafrechtlicher Sicht einen Verbotsirrtum (§ 17 StGB) dar (Anschluss Senat, Urteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11, NJW 2012, 3177).*)

3. Zur Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums (§ 17 Satz 1 StGB) bei anwaltlicher Beratung.*)

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IBRRS 2015, 3254; IMRRS 2015, 1483
Mit Beitrag
Miete, Pacht, Leasing und ErbbaurechtMiete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
Kaution nicht ordnungsgemäß angelegt: Auch Käufer kann Auszahlung verlangen!

LG Wuppertal, Urteil vom 09.07.2015 - 9 S 282/14

1. Hat der Vermieter entgegen § 551 Abs. 3 BGB eine Barkaution nicht getrennt von seinem Vermögen angelegt, ist § 566a BGB in der Weise analog anzuwenden, dass der Erwerber einen Anspruch auf Auszahlung des vom Mieter geleisteten Betrages gegen den Veräußerer erlangt.*)

2. Dieser Anspruch des Erwerbers wird nicht erst in dem Zeitpunkt fällig (vgl. § 199 Abs. 1 BGB), in dem er dem Mieter die Kaution erstattet.*)

3. Hat der Erwerber die Mietsicherheit bei Beendigung des Mietverhältnisses an den Mieter zurückgewährt, ohne dass er zuvor die Mietsicherheit von dem Vermieter erhalten hätte, so steht ihm mangels Gesamtschuldnerschaft neben dem Anspruch aus § 566a BGB zwar nicht ein Anspruch aus § 426 BGB, wohl aber ein solcher aus Bereicherungsrecht zu.*)

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IBRRS 2010, 1501; IMRRS 2010, 1051
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Vermögensbetreuungspflicht bez. Restwerklohn auf Sonderkonto

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2010 - 3 U 138/09

Die vertragliche Verpflichtung des Auftraggebers, den zur Absicherung eventueller Gewährleistungsansprüche einbehaltenen Restwerklohn auf ein Banksonderkonto einzubezahlen, stellt eim BGB-Bauvertrag keine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Werkunternehmer i. S. v. § 266 StGB dar.*)

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IBRRS 2009, 1873
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Sicherheitseinbehalt auf Sperrkonto: Vermögensbetreuungspflicht?

OLG Jena, Urteil vom 20.05.2009 - 4 U 73/08

Der Vorstand eines insolventen Bauunternehmens haftet persönlich für den vertragswidrig nicht auf ein Sperrkonto einbezahlten Gewährleistungseinbehalt.

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IBRRS 2008, 1381; IMRRS 2008, 0948
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Strafrecht - Untreuevorwurf gegen Vermieter wg. Kautionseinzahlung auf Girokonto

BGH, Beschluss vom 02.04.2008 - 5 StR 354/07

Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters für Kautionen bei Wohnraum- und Gewerberaummiete (im Anschluss an BGHSt 41, 224).*)

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