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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 42 C 10583/14


Bester Treffer:
IBRRS 2015, 0204; IMRRS 2015, 0117
Miete, Pacht, Leasing und ErbbaurechtMiete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
Mieter dürfen im Stehen urinieren

AG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2015 - 42 C 10583/14


5 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IMR 2015, 104 AG Düsseldorf - Kein Schadensersatzanspruch des Vermieters für Schäden am Toilettenboden durch Urin

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 0847; IMRRS 2017, 0344
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Flecken durch Duschgel sind normale Abnutzungen!

AG Brandenburg, Urteil vom 24.02.2017 - 31 C 179/14

Absandungen und Abblätterungen bei nicht imprägnierten Naturstein-Fliesen im Bad aufgrund der Verwendung von Duschgelen und Shampoos sind kein von den Mietern zu ersetzender Schaden (§§ 241, 280, 281 BGB), sondern Abnutzungen im Sinne von § 538 BGB.*)

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IBRRS 2016, 0128; IMRRS 2016, 0081
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Ein "richtiger" Mann muss Schäden am Marmorboden im Toilettenbereich nicht ersetzen!

LG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2015 - 21 S 13/15

1. Der Vermieter kann nur dann vom Mieter Schadenersatz wegen der Abstumpfung eines Marmorbodens im Toilettenbereich verlangen, wenn der Vermieter den Mieter zuvor auf die besondere Empfindlichkeit des Fußbodens hingewiesen hat.

2. Es kann nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass durch ein "Urinieren im Stehen" aufgrund der unvermeidbaren Kleinstspritzer dauerhafte Schäden an einem Marmorboden im Nahbereich einer Toilette drohen. Vielmehr fällt es in die Risikosphäre des Vermieters, wenn der besonders (säure-) empfindliche Marmorboden durch ein solches Mieterverhalten beschädigt wird.

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IBRRS 2015, 0204; IMRRS 2015, 0117
Mit Beitrag
Miete, Pacht, Leasing und ErbbaurechtMiete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
Mieter dürfen im Stehen urinieren

AG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2015 - 42 C 10583/14

1. Verbaut der Vermieter einen besonders empfindlichen Boden in der Toilette, muss er den Mieter hierauf besonders hinweisen.

2. Ob das Urinieren durch Männer im Stehen zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, kann offen bleiben.

3. Ein Mann muss nicht damit rechnen, dass durch Urin auf dem Toilettenboden Verätzungen entstehen können.





1 Nachricht gefunden
AG Düsseldorf: Mieter dürfen im Stehen urinieren
(22.01.2015) Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass Mieter auf der Toilette ihrer Wohnung im Stehen pinkeln dürfen. Dies gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Das Gericht gab damit einem Mieter Recht, der auf Auszahlung seiner Mietkaution in Höhe von 3.000 Euro geklagt hatte. Der Hausbesitzer wollte 1.900 Euro einbehalten, weil der Marmorboden der Toilette durch Urinspritzer abgestumpft war.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen AG Düsseldorf, 20.01.2015 - 42 C 10583/14