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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.03.2017 - 4 B 919/16
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2018, 1002 | OVG Nordrhein-Westfalen - Sportwettbüros dürfen in der Nähe von Schulen errichtet werden! |
4 Volltexturteile gefunden |
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.12.2023 - 4 B 578/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextVG Neustadt, Beschluss vom 26.09.2019 - 5 L 963/19
1. Die einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO und §§ 80a, 80,123 VwGO sind nach der gesetzlichen Konzeption prinzipiell gleichrangig.*)
2. Sie betreffen unterschiedliche Streitgegenstände und haben unterschiedliche Rechtsschutzziele mit jeweils unterschiedlichem gerichtlichem Prüfungsprogramm.*)
3. Ermächtigungsgrundlage für ein naturschutzrechtliches Einschreiten in Gestalt der vorsorglichen Untersagung eines noch nicht erfolgten naturschutzrechtlichen Eingriffs ist § 3 Abs. 2 BNatSchG.*)
4. Eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, die reklamiert, dass eine Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG zu Unrecht unterlassen wurde, kann als Annex geltend machen, dass ein Anspruch auf naturschutzrechtliches Einschreiten gem. § 3 Abs. 2 BNatSchG besteht.*)
5. Gegenstand eines Rechtsbehelfs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sind nur Verwaltungsakte und öffentlich rechtliche Verträge, durch die Vorhaben im Sinne dieses Tatbestands zugelassen werden.*)
6. Dem Begriff der Zulassung unterfallen auch naturschutzrechtliche Ausnahmen und Befreiungen nach §§ 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG und 67 Abs. 1 und 2 BNatSchG sowie Genehmigungen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG.*)
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2017 - 4 B 307 / 17
1. Verstößt das Verwaltungsgericht im Eilverfahren gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem es gestellte Anträge übergeht und Akteninhalt nicht zur Kenntnis nimmt, kann der Verstoß dadurch geheilt werden, dass die geänderten Anträge und übergangenen Anlagen im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden.*)
2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur zulässig, um einen in einem Hauptsacheverfahren zulässigerweise verfolgbaren Anspruch zu sichern. Die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn dem Betroffenen ein weiteres Zuwarten, ob und wie die Behörde tätig werden wird, nicht zugemutet werden kann.*)
3. Für Betreiber von Bestandsspielhallen, für die die fünfjährige Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV gilt, steht in Nordrhein-Westfalen ein verfassungs-gemäßes und europarechtskonformes Auswahlverfahren zu Verfügung.*)
4. Das Auswahlverfahren nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist für Bestandsspielhallen genügt dem Transparenzgebot; es beruht auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien, weil es ausreichend gesetzlich fundierte und durch Verwaltungsvorschrift näher konkretisierte Maßstäbe gibt, durch die die Gefahr willkürlicher Entscheidungen ausgeschlossen wird.*)
5. In Nordrhein-Westfalen müssen Bestandsspielhallen, für die die fünfjährige Übergangsfrist gilt, für den weiteren Betrieb ab dem 1.7.2017 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis haben; die Behörden müssen ihre Auswahlentscheidung vor diesem Zeitpunkt treffen und nicht erst vor dem 1.12.2017.*)
6. Sofern Betreiber von Bestandsspielhallen auf einen Lauf der Übergangsfrist bis zum 30.11.2017 hingewiesen worden sind, dürften bei ihnen zur Vermeidung unbilliger Härten jedenfalls für die Zeit bis dahin die Voraussetzungen für die Befreiung vom Mindestabstandsgebot und vom Verbundverbot gegeben sein; eine entsprechende Härtefallbefreiung kommt gerade bei vergleichsweise spät getroffenen behördlichen Auswahlentscheidungen in Betracht, um die nach einer etwaigen negativen Auswahlentscheidung ggf. noch vorzunehmenden Abwicklungsmaßnahmen zu ermöglichen.*)
7. Glücksspielrechtliche Erlaubnisse für den Betrieb von Spielhallen sind keine Dienstleistungskonzessionen; das Vergaberecht ist auch nach Inkrafttreten der Konzessionsvergaberichtlinie 2014/23/EU hierauf nicht anwendbar.*)
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.03.2017 - 4 B 919/16
1. Im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO muss sich aus den neu vorgetragenen Umständen zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Entscheidung ergeben.*)
2. Bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass Vermittlungsstellen für Sportwetten in Nordrhein-Westfalen keinen Mindestabstand zu Schulen sowie Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen einhalten müssen, weil § 22 GlüSpVO NRW nicht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht.*)
3. Die Rechtmäßigkeit einer auf neue gewerberechtliche Verbote gestützten Untersagungsverfügung gegen baurechtlich genehmigte Betriebe ist allenfalls dann nicht in Frage gestellt, wenn etwa durch eine gesetzliche Übergangsregelung schutzwürdigen Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes ausreichend Rechnung getragen ist.*)
4. Sofern das nicht der Fall ist, muss zumindest in Ausübung behördlichen Ermessens für eine Übergangszeit insoweit eine weitere Nutzung ermöglicht werden, als Investitionen in einen baurechtlich genehmigten Betrieb vom Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind und auf der Grundlage eines schutzwürdigen Vertrauens getätigt wurden.*)
5. Das Fehlen einer Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter kann einem Wettbürobetreiber derzeit und auf absehbare Zeit nicht entgegen gehalten werden, weil trotz Ersetzung des staatlichen Sportwettenmonopols für eine 7-jährige Experimentierphase durch ein Konzessionsmodell auch nach mehr als vier Jahren noch keine Sportwettkonzession erteilt worden ist (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2017 - 4 A 3244/06).*)
6. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die aktuell anstehende Ratifizierung des am 15.3.2017 von den Ministerpräsidenten der Länder unterzeichneten 2. Glücksspieländerungsstaatsvertrags durch die Länderparlamente den Glücksspielaufsichtsbehörden den Weg zur flächendeckenden Untersagung nicht erlaubter Angebote eröffnet.*)
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