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OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.05.2017 - 3 L 201/16
Volltext6 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
VPR 2021, 107 | VK Südbayern - Kommunalrechtliche Unzuständigkeit führt zu ermessensfehlerhafter Vergabeentscheidung! |
VPR 2017, 196 | OVG Sachsen-Anhalt - Vergabe von Rettungsdienstleistungen ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung! |
4 Volltexturteile gefunden |
OLG Naumburg, Beschluss vom 30.03.2022 - 7 Verg 2/22
1. Voraussetzungen für den Zugang zum vergaberechtlichen Primärrechtsschutz sind, dass ein öffentlicher Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag, einen Wettbewerb oder eine Konzession vergibt, dessen bzw. deren Auftragswert den Schwellenwert überschreitet und der bzw. die nicht unter eine der vorgesehenen Bereichsausnahmen fällt.
2. Der Umstand, dass ein konkretes Beschaffungsvorhaben objektiv die Voraussetzungen einer Bereichsausnahme erfüllt, schließt den Zugang zum vergaberechtlichen Primärrechtsschutz aus.
3. Für die Frage, ob Dienstleistungen "von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden", kommt es ausschließlich darauf an, an wen sich die aktuelle Vergabe richtet. Schließt der öffentliche Auftraggeber in dem konkreten Vergabeverfahren wirksam aus, dass der Auftrag an eine Organisation oder Vereinigung mit Gewinnerzielungsabsicht vergeben wird, ist diese Voraussetzung erfüllt.
VolltextVK Südbayern, Beschluss vom 12.01.2021 - 3194.Z3-3_01-20-15
1. Die Rechtsfolgen einer Angebotsabgabe in Kenntnis eines anderen Angebots sind nach geltender Rechtslage ausschließlich am fakultativen Ausschlussgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB zu messen.*)
2. Bei Unternehmen zwischen denen aufgrund eines gemeinsamen Inhabers bzw. Alleingesellschafters und Geschäftsführers kann - anders als bei in einem Konzern verbundenen Unternehmen, die unabhängig voneinander handeln können - von vorneherein kein Wettbewerb bestehen kann, führt eine in diesem Fall gar nicht vermeidbare Kenntnis des jeweils anderen Angebots nicht automatisch zum Ausschluss der Angebote.*)
3. Ein Ausschluss käme allenfalls - nach dokumentierter Ermessensausübung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - dann in Betracht, wenn durch die beiden in Kenntnis von einander erstellten Angebote der Wettbewerb gegenüber den weiteren Bietern verfälscht würde.*)
4. Da die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung unter den Gemeindeorganen, im Unterschied zur verwaltungsinternen Geschäftsverteilung, auch gegenüber Außenstehenden rechtliche Bedeutung besitzt, führt eine Vergabeentscheidung, die unter Verletzung dieser gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung getroffen wurde, jedenfalls dann zu einer Rechtsverletzung von Bietern, wenn die Entscheidung durch das Vergaberecht nicht zwingend vorgegeben war, sondern in Ausübung von Ermessen erfolgt ist.*)
VolltextBVerfG, Beschluss vom 30.03.2020 - 1 BvR 843/18
1. Vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde sind grundsätzlich alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.
2. Anders liegt das, soweit es allein um die sich unmittelbar aus der Verfassung ergebenden Grenzen für die Auslegung der Normen geht. Wirft der Fall allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen auf, sind Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz weithin auch ohne vorherige Anrufung der Fachgerichte zulässig.
3. Im Streit über die Erteilung einer Konzession ist der Bieter zunächst gehalten, sich in einem Auswahlverfahren um die Konzession zu bemühen und gegebenenfalls verwaltungsgerichtlichen oder vergaberechtlichen Rechtsschutz zu erlangen.
VolltextOVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.05.2017 - 3 L 201/16
1. Die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung unter den Kommunalorganen besitzt grundsätzlich auch gegenüber Außenstehenden rechtliche Bedeutung.*)
2. Die Vergabe von Rettungsdienstleistungen nach den §§ 12, 13 RettDG-SA über einen Konzessionszeitraum von mehreren Jahren und in einer wirtschaftlichen Größenordnung von mehreren Millionen Euro kann regelmäßig nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG-SA angesehen werden.*)
3. Bei derartigen Vergabeverfahren muss nicht nur die Auswahlentscheidung, sondern müssen auch die wesentlichen, die eigentliche Auswahl vorbereitenden Entscheidungen durch das zuständige Kommunalorgan getroffen werden. Hierzu gehören auch die Festlegung der objektiven Auswahlkriterien und deren Gewichtung.*)
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