Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Gesamtsuche

[Suchtipps]

Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 2 A 2/14


Bester Treffer:
IBRRS 2014, 1879
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wie ist die Frage nach dem "Einfügen" zu beantworten?

OVG Saarland, Urteil vom 27.05.2014 - 2 A 2/14


6 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

Kostenloses ProbeaboOK
2 Beiträge gefunden
IBR 2014, 1335 OVG Saarland - Beurteilungsmaßstab des Einfügens in die nähere Umgebung
IBR 2014, 1167 OVG Saarland - Welche Sachlage ist für die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung maßgeblich?

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2587
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann gilt das Rücksichtnahmegebot gebietsübergreifend?

OVG Saarland, Beschluss vom 05.09.2023 - 2 B 96/23

1. Streitgegenstand des vom Nachbarn in Bezug auf eine Baugenehmigung eingeleiteten Aussetzungsverfahrens ist allein ein vorläufiger, anhand einer prognostischen Bewertung der Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache zu beurteilender Sicherungsanspruch konkret dieses Nachbarn, nicht hingegen die materielle Zulässigkeit des genehmigten Bauvorhabens insgesamt.*)

2. Der Außenbereich (§ 35 BauGB) ist kein "Baugebiet mit einem bestimmten Gebietscharakter“, dessen Erhaltung nach den Grundsätzen eines individuellen Austausch- und Gegenseitigkeitsverhältnisses Gegenstand subjektiver Rechte privater Nachbarn sein könnte (vgl. dazu etwa OVG Saarland, Beschluss vom 28.07.2022 - 2 B 139/22, NVwZ-RR 2022, 756 = IBRRS 2022, 2368).“

3. Der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich kann gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Bauherrn nur verlangen, wenn er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt. Eine solche Position erlangt er nicht allein dadurch, dass das genehmigte Vorhaben wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist (vgl. dazu auch OVG Saarland, Beschluss vom 04.07.2016 - 2 A 161/16, SKZ 2017, 67 = IBRRS 2016, 1816, grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93, BRS 55 Nr. 68 = IBR 1994, 387).*)

4. Eine Nachbarrechtsverletzung kann auch auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht allein daraus hergeleitet werden, dass ein Bauvorhaben sich hinsichtlich des städtebaulichen Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche nicht einfügt, weil es einen durch faktische Baugrenzen bestimmten Umgebungsrahmen überschreitet.*)

5. Bei der mit Blick auf das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme vorzunehmenden Bewertung der gegenläufigen Interessen des Bauherrn und der Nachbarn kann vom Eigentümer eines von ihm zur Bebauung ausersehenen Grundstücks in aller Regel nicht verlangt werden, auf die bauliche Nutzung seines Grundeigentums deswegen zu verzichten, weil die Eigentümer umliegender Grundstücke ein Bauvorhaben auf einem bisher unbebaut gebliebenen Grundstück als Belastung einer bisher baulich nicht genutzten rückwärtigen Ruhezone bewerten.*)

6. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken auf das Nachbargrundstück und die Rücksichtslosigkeit eines Bauvorhabens lässt sich auch nicht mit dem drohenden Verlust einer bisher unverbauten Aussichtsmöglichkeit begründen.*)

7. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass für eine Unzumutbarkeit geplanter Bauvorhaben auf einem angrenzenden Grundstück im Regelfall kein Raum ist, wenn die der Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken und der Gewährleistung des störungsfreien Wohnens zur Wahrung des Nachbarfriedens dienenden Bestimmungen der §§ 7 und 8 LBO-SL über Abstände, insbesondere Grenzabstände, gegenüber dem Grundstück des konkret Beschwerde führenden Nachbarn eingehalten werden.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 2838
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Privatweg ist keine Erschließungsstraße!

BVerwG, Beschluss vom 12.08.2019 - 4 B 1.19

1. Ein Vorhaben ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich auch nach der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll", in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Insoweit kommt es auf die konkrete Größe der Grundfläche des in Frage stehenden Vorhabens und auch auf seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, also auf den Standort des Vorhabens an.

2. Ob die rückwärtige Bebauung eines Grundstücks zulässig ist, hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Umfang die den Maßstab bildenden umliegenden Grundstücke eine rückwärtige Bebauung aufweisen.

3. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze aus zu ermitteln. "Tatsächliche Straßengrenze" ist die Grenze der als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße.

4. Ein Privatweg oder eine private Grundstückszufahrt zu einer solchen "Erschließungsstraße" reicht, auch wenn diese Zuwegung ggf. ausreichend ist, um die Erschließung zu sichern, reicht nicht aus.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2018, 0182
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Einsichtsmöglichkeiten verstoßen nicht gegen das Rücksichtnahmegebot!

OVG Saarland, Beschluss vom 02.01.2018 - 2 B 820/17

1. Erforderlich für den Erfolg des Antrags des Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung ist über eine Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit, die keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung den Vorrang einzuräumen (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93, BRS 55 Nr. 168 = IBR 1994, 387), hinaus das (voraussichtliche) Vorliegen einer für den Erfolg jedes Nachbarrechtsbehelfs notwendigen Verletzung einer auch dem Schutz des jeweiligen Rechtsbehelfsführers dienenden Vorschrift des öffentlichen Rechts (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).*)

2. Im Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens nach § 64 LBO-SL 2015 kann sich eine solche Rechtsverletzung durch die Genehmigungsentscheidung nur aus einer Nichtbeachtung materieller öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ergeben, die nach der Vorgabe in dem § 64 Abs. 2 LBO-SL 2015 zum Prüfungs- und Entscheidungsprogramm der Genehmigungsbehörde gehören.*)

3. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die in diesen Verfahren notwendig "überschlägige" Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn ergibt.*)

4. Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen in örtlichen Bauvorschriften, hier Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung der Dächer von Wohngebäuden, haben in aller Regel keinen Bezug zur Individualrechtssphäre betroffener Nachbarn und können deswegen auch im Falle ihrer Nichtbeachtung keine individuellen Abwehransprüche für diese begründen können.*)

5. Die Genehmigung für einen Wohnhausneubau verstößt nicht deshalb gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot, weil mit ihm die Einsichtnahme in das benachbarte Grundstück und in Räumlichkeiten des benachbarten Wohnhauses möglich wird. Die Eigentümer von Grundstücken in innerörtlichen Lagen haben hingegen generell keinen Anspruch auf die Vermeidung der Schaffung solcher Einsichtsmöglichkeiten in ihr Grundstück.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2014, 1879
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wie ist die Frage nach dem "Einfügen" zu beantworten?

OVG Saarland, Urteil vom 27.05.2014 - 2 A 2/14

1. Im öffentlichen Baurecht wirft die in den Fällen erfolgreicher so genannter Drittwidersprüche, seien es Rechtsbehelfe privater Nachbarn oder - wie hier - einer Standortgemeinde gegen den stattgebenden Widerspruchsbescheid gerichtete Klage des durch die angefochtene Baugenehmigung begünstigten Bauherrn oder der Bauherrin ungeachtet objektiver Rechtsverstöße bei deren Erteilung die Frage auf, ob die Widerspruchsbehörde dem Rechtsbehelf des oder der Dritten zu Recht entsprochen hat.*)

2. Nach allgemeinen Grundsätzen für den baurechtlichen Nachbarstreit ist für diese Beurteilung in materiell-rechtlicher Hinsicht primär auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Baugenehmigung (§§ 41, 43 SVwVfG) abzustellen, da der Bauherr dadurch eine unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehende Rechtsposition erlangt hat, die durch spätere Änderungen der Rechtslage nicht mehr entzogen werden kann. Spätere, gegebenenfalls auch erst im Verlaufe gerichtlicher Auseinandersetzungen über die Genehmigung eintretende Veränderungen der Beurteilungsgrundlagen und -maßstäbe sind mit Blick auf die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie zusätzlich allerdings zu berücksichtigen, wenn sie sich zugunsten des Bauherrn oder der Bauherrin auswirken.*)

3. Die Standortgemeinde hat einen Anspruch darauf, dass die Baugenehmigungsbehörde keine Vorhaben unter Ersetzung ihres (verweigerten) Einvernehmens genehmigt, die den planungsrechtlichen Vorgaben - hier - des § 34 BauGB nicht entsprechen.*)

4. Zur Beantwortung der Frage des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist zunächst erstens - jeweils gesondert bezogen auf das untersuchte städtebauliche Kriterium - eine Qualifizierung der "näheren" Umgebung des Baugrundstücks anhand einer Bewertung der in ihr vorhandenen baulichen Gegebenheiten vorzunehmen, zweitens im Anschluss daran nach den Maßstäben wechselseitiger Prägung die "Eigenart" des so abgegrenzten baulichen Umfelds zu bestimmen und drittens das konkrete Bauvorhaben zu diesem Umgebungsrahmen "vergleichend" in Bezug zu setzen.*)

5. Bei dem Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche, das den Standort des Bauvorhabens im Sinne von § 23 BauNVO 1990 betrifft, stellt das Städtebaurecht Anforderungen an die räumliche Lage der Baukörper auf den Grundstücken und fordert im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Prüfung, ob sich der als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Umgebungsbebauung Beschränkungen in Form faktischer Baulinien (§ 23 Abs. 2 BauNVO) und/oder Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO) entnehmen lassen, welche bei der Realisierung eines hinzutretenden Bauvorhabens beachtet werden müssen. Dabei ist hinsichtlich so genannter faktischer rückwärtiger Baugrenzen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die vorhandene Bebauungstiefe von der tatsächlichen Grenze der jeweils als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus in Orientierung an dem jeweiligen Straßenverlauf zu ermitteln. Dabei kommt es auf die Verläufe der katastermäßigen, in der Örtlichkeit als solche nicht in Erscheinung tretenden Grundstücks- und Parzellengrenzen nicht an. Entsprechend der Wertungsvorgabe in § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO sind dabei in rückwärtigen Grundstücksteilen vorfindliche Gebäude, die räumlich und funktional als untergeordnete Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) zu qualifizieren sind beziehungsweise die nach dem - hier einschlägigen - saarländischen Bauordnungsrecht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Sätze 3 bis 7 LBO 2004) abstandsflächenrechtlich privilegiert sind (§ 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1990), nicht in die Betrachtung mit einzubeziehen.*)

6. Weder aus der Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude noch allgemein aus einer Schaffung oder Erweiterung vorhandener Einsichtsmöglichkeiten durch die Verwirklichung eines Bauvorhabens lässt sich eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Nachbarn herleiten. Die Eigentümer von Grundstücken in innerörtlichen Lagen haben generell keinen Anspruch auf die Vermeidung der Schaffung solcher Einsichtsmöglichkeiten in ihr Grundstück.*)

7. Bei der Bestimmung der maßgeblichen, das Baugrundstück prägenden Umgebungsbebauung (Rahmen) sind solche Anlagen außer Betracht zu lassen, die zwar diese Erheblichkeitsschwelle überschreiten, jedoch in der konkreten Umgebung als "Fremdkörper" erscheinen. Letzteres setzt voraus, dass die in Rede stehende Nutzung nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der ansonsten in der Umgebung anzutreffenden Bebauung heraus fällt, beispielsweise, wenn eine singuläre Anlage in einem "auffälligen Kontrast" zur übrigen Bebauung steht.*)

8. Bei dem Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung ist für die Beurteilung nach dem § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zwar im Grundsatz auf die konkretisierenden Merkmale des § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 zurückzugreifen. Da der § 34 BauGB eine an der tatsächlich vorhandenen Bebauung orientierte faktische Betrachtung erfordert, ist dabei auf die Maße abzustellen, die einerseits bei dem hinzutretenden Bauvorhaben und andererseits bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung für den Betrachter nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten. Daher kommt es vordringlich auf die in dem § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 genannten "absoluten" Größenmaße des Baukörpers wie die aus Länge und Breite zu ermittelnde Grundfläche, die erkennbar in Erscheinung tretende Geschosszahl und die Höhe der jeweiligen Gebäude an. Bei der vergleichenden Betrachtung der Rahmen bildenden Gebäude in der näheren Umgebung und des Bauvorhabens nach diesen Kriterien, insbesondere Grundfläche und Höhe, sind die vorhandenen Gebäude nicht isoliert voneinander im Hinblick auf jeweils nur eines dieser Merkmale, sondern vielmehr insgesamt in den Blick zu nehmen.*)

9. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht regelmäßig kein Anlass, wenn der beteiligte Bauherr nur Beigeladener des Widerspruchsverfahrens war und sich nicht unmittelbar gegen eine ihn belastende Entscheidung zur Wehr setzen musste, sondern insoweit neben die sach- und fachkundige Untere Bauaufsichtsbehörde als Widerspruchsgegnerin trat.*)