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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 103 C 160/14


Bester Treffer:
IBRRS 2014, 2696; IMRRS 2014, 1401
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Big Brother may be watching you: Kamera-Attrappen im Hauseingangsbereich erlaubt!

AG Schöneberg, Urteil vom 30.07.2014 - 103 C 160/14

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4 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2014, 508 AG Schöneberg - Kamera-Attrappen im Hauseingangsbereich erlaubt!

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 3833; IMRRS 2018, 1407
MietrechtMietrecht
ohne

LG Berlin, Urteil vom 14.08.2018 - 67 S 73/18

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2018, 3246; IMRRS 2018, 1191
WohnraummieteWohnraummiete
Vermieter darf keine Kameraattrappe auf dem Mietgrundstück installieren!

LG Berlin, Beschluss vom 01.02.2018 - 67 S 305/17

1. Die Installation von Videokamera-Attrappen kann abhängig von den Umständen des Einzelfalls wegen des andauernden Überwachungsdrucks für die Bejahung eines Eingriffs in das aus Art. 2 GG hergeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht ausreichen, wenn nicht erkannt werden kann, ob tatsächlich eine bloße Attrappe oder - gegebenenfalls nach nicht äußerlich wahrnehmbarer technischer Veränderung - eine Kamera mit Aufzeichnung betrieben wird.*)

2. Eine dem äußeren Anschein nach funktionsfähige Kamera vermittelt dem unbefangenen Betrachter ebenso wie eine funktionstüchtige Videokamera den Eindruck, er werde überwacht. Dem Mieter ist nicht zumutbar, permanent die Gegebenheiten prüfen, um sich zu vergewissern, dass es bei der Attrappe geblieben ist.*)

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IBRRS 2014, 2696; IMRRS 2014, 1401
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Big Brother may be watching you: Kamera-Attrappen im Hauseingangsbereich erlaubt!

AG Schöneberg, Urteil vom 30.07.2014 - 103 C 160/14

1. Bringt der Vermieter Kamera-Attrappen im Hauseingangsbereich an, um Vandalismus-Schäden zu vermeiden, so verletzt dies nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters. Insbesondere entsteht gegenüber dem Mieter kein Überwachungsdruck, da ihm bekannt ist, dass die Kameras nur Attrappen sind.

2. Auch die Befürchtung des Mieters, der Vermieter könnte eines Tages die Attrappen durch echte Kameras auswechseln, begründet noch keinen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht.

3. Damit steht dem Mieter auch kein Unterlassungsanspruch gegen den Vermieter zu.

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