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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 10 N 24.13


Bester Treffer:
IBRRS 2016, 2607
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gartenhaus mit Attika aufgepeppt: Bestandsschutz entfällt!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2016 - 10 N 24.13

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5 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2016, 730 OVG Berlin-Brandenburg - Gartenhaus umgebaut: Bestandsschutz entfällt, Abriss droht!

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 1449
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Drei Gebäude sind kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2018 - 2 N 70.16

1. Die Grenze für die Annahme eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils kann nicht schematisch und allgemein verbindlich mit einer bestimmten Anzahl von Gebäuden festgelegt werden. Jedoch wird die untere Grenze bei sechs Gebäuden vermutet.

2. Ein erteiltes Einvernehmen der Gemeinde hindert die Baugenehmigungsbehörde nicht daran, die beantragte Baugenehmigung zu versagen.

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IBRRS 2017, 2258
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein Beseitigunganspruch des Nachbarn: Behörde kann trotzdem gegen Schwarzbau vorgehen!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2017 - 10 N 27.14

Zum intendierten Ermessen der Bauaufsichtsbehörde bei der Frage, ob sie mit einer öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanordnung in einer Fallkonstellation einschreitet, in der eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch eine bauliche Anlage vorliegt, der Dritte aber keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Beseitigung des Überbaus hat.*)

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IBRRS 2017, 3246
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bei grundlegenden Änderungen ist ein neuer Bauantrag erforderlich!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2017 - 10 N 64.13

Ein einmal gestellter Bauantrag i.S. von § 68 Abs. 1 BbgBO für ein Bauvorhaben kann grundsätzlich während des Baugenehmigungsverfahrens geändert werden. Handelt es sich bei der Änderung jedoch um eine grundlegende Änderung des Vorhabens, bei der sich das neue Vorhaben in Bezug auf die baurechtlich relevanten Kriterien von dem ursprünglichen Vorhaben wesentlich unterscheidet ("aliud"), ist ein neuer Bauantrag erforderlich.*)

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IBRRS 2016, 2607
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gartenhaus mit Attika aufgepeppt: Bestandsschutz entfällt!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2016 - 10 N 24.13

1. Wird die Dachkonstruktion eines Gartenhauses erneuert und um eine Attika erweitert, geht dies über eine bloße Instandhaltung hinaus und stellt eine wesentliche Veränderung des Gebäudes dar.

2. Bauliche Maßnahmen, die die Identität des Bauwerks ändern, indem z.B. eine Dachkonstruktion erneuert und die Dachneigung verändert wird, lassen den Bestandsschutz entfallen. Die Wirkungen einer Baugenehmigung oder eines baurechtlichen Bestandsschutzes begrenzen die Wirkungen der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke (§ 11 Abs. 3 - gültig bis 1990).

3. Durch diese Verordnung über Bevölkerungsbauwerke wurden die unrechtmäßig errichteten Gebäuden nicht nachträglich legal, sondern nur vor behördlichem Einschreiten - dem Abriss - geschützt.

4. Ein einmal durch wesentliche bauliche Veränderung verloren gegangener Bestandsschutz, lebt nicht durch späteren Rückbau (hier: Abbau der Attika) wieder auf.

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