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OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2016 - 10 N 24.13
Volltext5 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2016, 730 | OVG Berlin-Brandenburg - Gartenhaus umgebaut: Bestandsschutz entfällt, Abriss droht! |
4 Volltexturteile gefunden |
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2018 - 2 N 70.16
1. Die Grenze für die Annahme eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils kann nicht schematisch und allgemein verbindlich mit einer bestimmten Anzahl von Gebäuden festgelegt werden. Jedoch wird die untere Grenze bei sechs Gebäuden vermutet.
2. Ein erteiltes Einvernehmen der Gemeinde hindert die Baugenehmigungsbehörde nicht daran, die beantragte Baugenehmigung zu versagen.
VolltextOVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2017 - 10 N 27.14
Zum intendierten Ermessen der Bauaufsichtsbehörde bei der Frage, ob sie mit einer öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanordnung in einer Fallkonstellation einschreitet, in der eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch eine bauliche Anlage vorliegt, der Dritte aber keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Beseitigung des Überbaus hat.*)
VolltextOVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2017 - 10 N 64.13
Ein einmal gestellter Bauantrag i.S. von § 68 Abs. 1 BbgBO für ein Bauvorhaben kann grundsätzlich während des Baugenehmigungsverfahrens geändert werden. Handelt es sich bei der Änderung jedoch um eine grundlegende Änderung des Vorhabens, bei der sich das neue Vorhaben in Bezug auf die baurechtlich relevanten Kriterien von dem ursprünglichen Vorhaben wesentlich unterscheidet ("aliud"), ist ein neuer Bauantrag erforderlich.*)
VolltextOVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2016 - 10 N 24.13
1. Wird die Dachkonstruktion eines Gartenhauses erneuert und um eine Attika erweitert, geht dies über eine bloße Instandhaltung hinaus und stellt eine wesentliche Veränderung des Gebäudes dar.
2. Bauliche Maßnahmen, die die Identität des Bauwerks ändern, indem z.B. eine Dachkonstruktion erneuert und die Dachneigung verändert wird, lassen den Bestandsschutz entfallen. Die Wirkungen einer Baugenehmigung oder eines baurechtlichen Bestandsschutzes begrenzen die Wirkungen der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke (§ 11 Abs. 3 - gültig bis 1990).
3. Durch diese Verordnung über Bevölkerungsbauwerke wurden die unrechtmäßig errichteten Gebäuden nicht nachträglich legal, sondern nur vor behördlichem Einschreiten - dem Abriss - geschützt.
4. Ein einmal durch wesentliche bauliche Veränderung verloren gegangener Bestandsschutz, lebt nicht durch späteren Rückbau (hier: Abbau der Attika) wieder auf.
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