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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 BvR 1015/15
Immobilienmakler
BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016 - 1 BvR 1015/15
16 Treffer in folgenden Dokumenten:
| Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
| 2 Beiträge gefunden |
| IBR 2016, 546 | BVerfG - Bestellerprinzip im Wohnungsvermittlungsrecht ist verfassungsgemäß! |
| IMR 2016, 387 | BVerfG - Bestellerprinzip im Wohnungsvermittlungsrecht ist verfassungsgemäß! |
| 4 Volltexturteile gefunden |
Wohnraummiete
LG Berlin, Beschluss vom 06.08.2020 - 67 S 109/20
1. Die in § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln landesrechtlich angeordnete Mietpreisbegrenzung ist - zur Überzeugung der Zivilkammer 67 des LG Berlin - verfassungswidrig (Festhaltung Kammer, IMR 2020, 196; Bestätigung BayVerfGH, Beschluss vom 16.07.2020 - Vf. 32-IX-20, IMRRS 2020, 0863 (Unzulässigkeit eines Volksbegehrens für einen bayerischen "Mietenstopp").*)
2. § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln wäre im Falle seiner Verfassungsgemäßheit im Zivilprozess zu beachten. Zustimmungsklagen im zeitlichen Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln wären abzuweisen.*)
3. Ein nach dem 18.06.2020 zugegangenes Mieterhöhungsverlangen unterfiele im Falle der Verfassungsgemäßheit des MietenWoG Bln dem in § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln angeordneten "Mietenstopp" auch dann zur Gänze, wenn der Vermieter die Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses bereits ab einem Zeitpunkt verlangt, der noch vor dem Inkraftreten des MietenWoG Bln am 23.02.2020 liegt (Abgrenzung zu LG Berlin, Urteil vom 31.07.2020 - 66 S 95/20).*)
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Wohnraummiete
LG Berlin, Beschluss vom 12.03.2020 - 67 S 274/19
1. § 3 MietenWoG Bln hat die Bestandsmieten zum Stichtag 18.06.2019 "eingefroren".
2. § 3 MietenWoG Bln ist mit Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. §§ 557 Abs. 1, 558 Abs. 1 und 2 BGB unvereinbar und ist deshalb formell verfassungswidrig und nichtig. Dem Land Berlin fehlt insoweit jede Gesetzgebungskompetenz.
3. Der Bund hat in Ausfüllung der umfassend auch das Mietrecht für preisfreien Wohnraum umgreifenden Kompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG das Recht zur Mieterhöhung und Mietpreisvereinbarung in den §§ 556d ff., 557, 558 ff., 559 ff. BGB abschließend geregelt. Diese Regelungen entfalten Sperrwirkung für jeden Landesgesetzgeber und damit auch für das Land Berlin.
4. Öffentlich-rechtliche Mietpreisbegrenzungen könnten auf den ehemaligen Kompetenztitel des Wohnungswesens allenfalls dann gestützt werden, wenn sie ausschließlich die öffentlichen Eigentümer von Wohnungsbeständen, insbesondere landeseigene Wohnungsgesellschaften, verpflichten oder eine Mietpreisbindung als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Förderung durch Private vorsehen. Für alle freifinanzierten Wohnungsbestände hingegen ist neben den im BGB geschaffenen Regelungen kompetenzrechtlich kein Raum für eine öffentlich-rechtliche Mietpreisregulierung.
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Immobilienmakler
BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016 - 1 BvR 1015/15
1. Um sozialen und wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken, durfte der Gesetzgeber aufgrund seiner Einschätzung der Nachfragesituation auf dem Mietwohnungsmarkt durch Einführung des Bestellerprinzips die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Wohnungsvermittler beschränken, von Wohnungssuchenden ein Entgelt für ihre Vermittlungstätigkeit zu erhalten.*)
2. Das "Bestellerprinzip" für Maklerprovisionen bei der Vermittlung von Mietwohnungen ist verfassungsgemäß.
Immobilienmakler
BVerfG, Beschluss vom 13.05.2015 - 1 BvQ 9/15
Das zum 01.06.2015 in Kraft tretende Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) zwingt Wohnungsvermittler zwar zu Umstellungen in ihrem Geschäftsmodell, deren wirtschaftliche Auswirkungen durchaus erheblich, im Einzelnen aber schwer abschätzbar sind. Vor diesem Hintergrund hat ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht keinen Erfolg.
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| 9 Nachrichten gefunden |
(24.07.2023) Oft sind bei Verkauf und Vermietung von Immobilien Makler beteiligt. Durch das Bestellerprinzip hat sich bei der Vermittlung von Mietwohnungen viel verändert. Seit 2020 gibt es neue Regeln für die Maklerprovision beim Kauf.
mehr… (04.03.2022) Makler sind beim Verkauf und bei der Vermietung von Immobilien tätig. Durch das Bestellerprinzip hat sich der Markt stark verändert. Seit Dezember 2020 gelten neue Regeln für die Provision.
mehr… (27.07.2020) Makler werden beim Verkauf und bei der Vermietung von Immobilien eingesetzt. Das Bestellerprinzip hat den Markt stark verändert. Ab Dezember 2020 gelten weitere Änderungen.
mehr… (22.05.2019) Oft wird vor Gericht um die Frage gestritten, wann ein Immobilienmakler seine Provision verdient hat. Das Bestellerprinzip hat bei der Vermittlung von Mietwohnungen einiges geändert.
mehr… (28.01.2019) Seit 1. Juni 2015 gibt es die sogenannte Mietpreisbremse und das Bestellerprinzip bei Maklern. Was beinhalten diese Regelungen und was hat sich bei beiden Themen seit der Einführung getan?
mehr… (22.07.2016) "Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, sie schafft endgültig Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Das 2015 eingeführte Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt", kommentierte der Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes (DMB), Ulrich Ropertz, ...
mehr… (22.07.2016) Die mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz vorgenommene Normierung des Bestellerprinzips für Wohnungsvermittlungen, das Maklern den Erhalt einer Provision von Mietinteressierten weitgehend verstellt, genügt verfassungsrechtlichen Anforderungen. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit am 21.07.2016 veröffentlichtem Beschluss entschieden.
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BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 1015/15 (03.06.2015) Die Länder haben in ihrer Plenarsitzung am 27. März 2015 das Gesetz zur Einführung der Mietpreisbremse und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Maklercourtage gebilligt. Es ist nach der Ausfertigung durch Bundespräsident Gauck am 1. Juni 2015 in Kraft getreten.
mehr… (28.05.2015) Zwei Immobilienmakler und ein Wohnungsmieter sind vor dem Bundesverfassungsgericht mit einem Eilantrag gegen das "Bestellerprinzip" bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge, das zum 01.06.2015 in Kraft treten soll, gescheitert. Den Maklern sei die Darlegung eines hinreichend schwerwiegenden Nachteils ....
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BVerfG, 13.05.2015 - 1 BvQ 9/15 




