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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: solaranlage denkmalschutz
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

4 Beiträge gefunden |
IBR 2013, 1086 | VG Aachen - Denkmalschutz: Photovoltaikanlage auf geschütztem Hausdach kann zulässig sein! |
IBR 2010, 1426 | Abwägungsentscheidungen zwischen Denkmalschutz- und Umweltinteressen |
IBR 2010, 716 | VGH Bayern - Solaranlage auf denkmalgeschützter Kirche unzulässig! |
IBR 2010, 658 | VG Berlin - Solaranlage auf denkmalgeschütztem Haus zulässig! |
20 Volltexturteile gefunden |

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2024 - 10 A 14/20
(Ohne amtliche Leitsätze)


OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2024 - 2 M 70/23
1. Auch unter Berücksichtigung des überragenden öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien verbleibt es bei der auf den Einzelfall zu beziehenden Interessenabwägung, ob dieser Belang die Belange des Denkmalschutzes überwiegt.*)
2. Dabei ist aber in Ansehung des Abwägungsvorrangs gem. § 2 EEG davon auszugehen, dass denkmalschutzrechtliche Belange nur überwiegen, wenn entweder der Eingriff in das Denkmal besonders schwer wiegend ist oder, wenn er ein Denkmal von herausgehobener Bedeutung betrifft.*)


OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.06.2023 - 1 ME 15/23
1. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 NDSchG regelt das "Ob" der Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung zur Nutzung erneuerbarer Energien dergestalt, dass das öffentliche Interesse bei Vorliegen der Voraussetzungen (reversibler Eingriff in das äußere Erscheinungsbild und nur geringfügiger Eingriff in die denkmalwerte Substanz) in der Regel überwiegt. In einem Großteil der Fälle ist die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Umwandlung erneuerbarer Energien mithin grundsätzlich zu genehmigen.*)
2. Begründet der besondere denkmalrechtliche Wert und/oder das Ausmaß der Beeinträchtigung des Denkmals selbst oder von Denkmälern in der näheren Umgebung einen vom Regelfall abweichenden atypischen Fall, bedarf es bei der Frage des "Ob" der Genehmigung einer - im Ausgangspunkt ergebnisoffenen - Abwägung zwischen dem öffentlichen und privaten Interesse an der Errichtung zur Nutzung von erneuerbaren Energien und dem Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals, in die allerdings das gesetzgeberische Ziel des Klimaschutzes mit erheblichem Gewicht einfließen muss.*)
3. Für die Frage des "Wie" der Genehmigung bleibt es bei den Regelungen des § 10 Abs. 3 NDSchG und der Pflicht der zuständigen Behörde, auf eine möglichst denkmalverträgliche Ausgestaltung der Anlage hinzuwirken. Dabei darf die grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien nicht konterkariert werden, sodass eine für den Anlagenbetreiber - insbesondere wirtschaftlich - unzumutbare Ausgestaltung nicht verlangt werden kann. Aufwändige und mit hohen Kosten verbundene technische Sonderlösungen können daher ebenso wie eine Installation in ertragsschwacher Lage in aller Regel nicht verlangt werden.*)


VG Koblenz, Urteil vom 05.06.2023 - 1 K 922/22
(Ohne amtliche Leitsätze)


OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.06.2022 - 2 L 21/20
1. Aus Art. 20a GG ergibt sich kein unbedingter Vorrang des Staatsziels Umweltschutz gegenüber dem in Art. 36 Abs. 4 LVerf-SA ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Denkmalschutz. Art. 20a GG kann nur dazu führen, dass dem Gesichtspunkt der Energieeinsparung bei der Abwägung konkurrierender Interessen eine verstärkte Durchsetzungsfähigkeit zukommt und daher je nach Lage des Einzelfalls Einschränkungen im Erscheinungsbild eines Denkmals eher hinzunehmen sind, als dies ohne Art. 20a GG der Fall wäre (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2006 - 1 LB 16/05, IBRRS 2006, 3836).*)
2. Die Bedeutung und Schutzwürdigkeit eines Denkmals oder Denkmalbereichs hängt nicht davon ab, wie viele Passanten dort regelmäßig vorbeikommen.*)


OVG Thüringen, Urteil vom 21.08.2019 - 1 KO 88/16
1. Eine gemeindliche Gestaltungssatzung kann zum Schutz des Ortsbilds bestimmen, Solaranlagen so anzuordnen, dass sie vom angrenzenden öffentlichen Straßenraum aus nicht einsehbar sind.*)
2. Einzelfall der rechtmäßigen Versagung einer nachträglichen Abweichung von den Vorgaben einer Gestaltungssatzung für eine an einer besonders exponierten Stelle errichtete Solaranlage.*)


VG Berlin, Urteil vom 18.06.2014 - 7 K 15.14
Ist im Fördervertrag geregelt, dass der Förderungsempfänger im Rahmen der Schlussabrechnung die förderfähigen Kosten nachzuweisen hat, die dann der Subventionsgeber überprüft, um auf dieser Grundlage ein Angebot zur Vertragsänderung von einer vorläufigen auf eine endgültige Zuwendungshöhe zu machen, verletzt der Förderungsempfänger seine Vertragspflichten, wenn er dieses Änderungsangebot nicht annimmt. Das gilt unabhängig davon, ob der Förderungsnehmer mehr zu bekommen hat oder rechtsgrundlos erhaltene Mittel zurückzahlen muss. Die Nichtannahme des Änderungsangebots berechtigt den Subventionsgeber, eine anteilige Minderung der Förderung im Umfang der Zustimmungspflicht zu verlangen.


VG Aachen, Urteil vom 01.12.2011 - 5 K 906/10
Eine Photovoltaikanlage auf den rückwärtigen Dachflächen eines denkmalgeschützten Hauses ist zulässig, wenn die Anlage nicht besonders auffällig ausgestaltet ist und somit die Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Hauses als Ganzes gering sind.


VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2011 - 1 S 1070/11
1. In subjektiver Hinsicht ist für die Beurteilung der Frage, ob das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals erheblich beeinträchtigt wird, das Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters entscheidend (Bestätigung der Senatsrechtsprechung). Bei Anwendung dieses Maßstabs ist zu beachten, dass das Empfinden des Durchschnittsbetrachters sich im Laufe der Zeit wandeln kann und er Photovoltaikanlagen heute anders wahrnimmt als in der Anfangszeit der Nutzung dieser Technik.*)
2. Das Erscheinungsbild von Gesamtanlagen wird nicht durch § 15 Abs. 3, sondern ausschließlich durch § 19 DSchG geschützt.*)
3. Der Umstand, dass die Belange des Klimaschutzes in den Staatszielbestimmungen des Art. 20 a GG und des Art. 3 a LV verankert sind, muss zu einer entsprechenden Gewichtung dieser Belange im Rahmen der nach den §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und 15 Abs. 3 DSchG zu treffenden Ermessensentscheidungen führen.*)
4. Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einem im Eigentum einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft stehenden Profandenkmal fällt nicht in den Schutzbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) und/oder der Religionsfreiheit (Art. 4 GG).*)


OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2011 - 8 A 10590/11
1. Die Frage, ob Belange des Denkmalschutzes einem Vorhaben entgegenstehen, wird maßgeblich davon bestimmt, unter welchen Gesichtspunkten die Denkmalwürdigkeit des Objektes angenommen wird. Die entsprechende Beurteilung muss kategorienadäquat erfolgen. Sie muss sich - auch im Hinblick auf die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse - an der für das Schutzgut maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren.
2. Ergibt die Anwendung einer kategorienadäquaten Betrachtungsweise eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Belange, so überwiegen diese Belange die privaten Interessen des Eigentümers sowie andere öffentliche Gemeinwohlerfordernisse.

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(28.11.2024) Die Eigentümerin eines Wohnhauses in der denkmalgeschützten Düsseldorfer "Golzheimer Siedlung" hat ebenso wie die Eigentümerin eines Baudenkmals in Siegen einen Anspruch auf eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Installation von Solaranlagen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute in zwei Grundsatzurteilen zum nordrhein-westfälischen Denkmalrecht entschieden und darauf verwiesen, dass bei der Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden regelmäßig das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien die Belange des Denkmalschutzes überwiegt.

Einzelfall dennoch entscheidend
(11.07.2023) Den Eigentümern von Kulturdenkmälern muss grundsätzlich die Errichtung von das Denkmal beeinträchtigenden Solaranlagen genehmigt werden, sofern die Beeinträchtigung auf den unbedingt notwendigen Umfang beschränkt wird. In einem vom Verwaltungsgericht Koblenz zu entscheidenden Fall hatte eine auf die Erteilung einer Genehmigung gerichtete Klage allerdings keinen Erfolg.

(08.07.2020) Wer auf seinem Dach Solarenergie ernten möchte, braucht dazu eine möglichst große Fläche, damit die Anlage rentabel arbeitet. Viele Eigentümer, die sich zur Nachrüstung ihres Dachs entschließen, planen deshalb die Solaranlagen gerne bis an den Rand der Dachfläche. Das ist aber nicht immer erlaubt, warnt der Verband Privater Bauherren (VPB):
