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IMR 03/2017 - Vorwort

Editorial IMR März 2017



Liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Geschäftsführende Ausschuss unserer ARGE bittet zunächst um Verständnis für die Absage des 6. Abrechnungstags, der in Rostock stattfinden sollte. Die An-meldungen für eine Teilnahme waren zu gering, um angesichts entstehender Kos-ten eine Durchführung vertreten zu können.

Von einer Absage weit entfernt dürften zwei Top-Veranstaltungen im Mai 2017 sein:

- 12.05.2017: Karlsruher Immobilienrechtstag
- 26.05.2017: Fachtagung im Rahmen des 68. Anwaltstags in Essen und Mitglie-derversammlung

mit insgesamt 9 FAO-Stunden!

Nicht wenige Kenner der Szene halten die der WEG-Novelle 2007 folgende Evalu-ierungsphase für beendet und rufen nach einer weiteren Novellierung des Geset-zes mit höchst unterschiedlichen inhaltlichen Forderungen.

Um es vorweg zu nehmen: Der Gesetzgebungsausschuss Miet- und Wohnrecht im DAV ist in seiner Sitzung vom 09.02.2017 zu dem vorläufigen Ergebnis gelangt, dass der Gesetzgeber in das geltende Gesetz nur punktuell eingreifen sollte. Ge-dacht ist z. B. an die Einführung einer praktikablen und transparenten Regelung zur Streitwertbildung in § 49a GKG oder an Eingriffe in die §§ 22 und 16 WEG, um Beschlüsse zu baulichen Veränderungen und zur Verteilung in diesem Zusam-menhang entstehender Kosten leichter zu ermöglichen. In den Fokus zu nehmen ist auch die Harmonisierung von Wohnungseigentums- und Mietrecht. Der Gesetz-gebungsausschuss wird zu einem Zeitpunkt, den er für richtig und zielführend hält, eine eigene Initiativstellungnahme vorlegen.

Aktuell liegt ein Gesetzentwurf des Bundesrats (Drucksache 18/10256) zur Förde-rung der Barrierefreiheit und der Elektromobilität vor, der noch in dieser Legislatur-periode Gesetz werden könnte.

In aller Kürze:

Es sollen Zustimmungen i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG zu baulichen Veränderungen, die eine behindertengerechte Nutzung des Sonder- oder Gemeinschaftseigentums o-der die Installation einer Ladeeinrichtung für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug ermöglichen sollen, immer schon dann nicht erforderlich sein, wenn ein berechtig-tes Interesse an der Maßnahme besteht und nicht die Eigenart der Wohnanlage geändert wird. In jedem Falle soll ein Beschluss mit der in § 22 Abs. 2 WEG normier-ten qualifizierten Mehrheit ausreichen, wenn es um Maßnahmen geht, die für eine behindertengerechte Nutzung des Sonder- oder Gemeinschaftseigentums erforder-lich sind.

Der Gesetzgebungsausschuss verkennt nicht die Bedeutung der im Gesetzesent-wurf behandelten Themen für unsere Gesellschaft. Er warnt jedoch davor, Ein-zelsachverhalte durch Aufnahme in Gesetzesbestimmungen rechtlich klären zu wollen, wie dies beispielsweise seinerzeit dadurch geschehen ist, dass als ein wichtiger Grund für die Abwahl eines Verwalters die Nichtführung oder nicht ord-nungsmäßige Führung der Beschluss-Sammlung gesehen wurde. Die Rechtspre-chung wird zeigen, dass sie in der Lage ist, über Ansprüche zur Herstellung von Barrierefreiheit oder von Elektromobilität zu befinden. Aktuell sei zur Barrierefreiheit auf BGH, Urteil vom 13.01.2017 - V ZR 96/16, verwiesen. Diese Entscheidung ist bereits im Editorial für Februar 2017 kurz angesprochen. Die vorgeschlagene Ge-setzesregelung wäre wohl kaum eine Hilfestellung für die Lösung des Falls gewe-sen. Dies betrifft nur beispielsweise die Frage des berechtigten Interesses oder der Änderung der Eigenart der Wohnanlage.

Viel Arbeit liegt also vor uns. Dazu gehört insbesondere auch, bei der Bewertung von Novellierungsvorschlägen die Interessen der Kollegenschaft im Auge zu behal-ten.

Herzlichen Gruß

Ihr

Horst Müller

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