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19.10.2010, Mannheim
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(Referent: Gasser; Gasser)

24.11.2010, Berlin
NEU Recht der Projektsteuerung
(Referent: Dr. Eschenbruch)

29.11.2010, Mannheim
Claim-Management in internationalen Bauverträgen
(Referent: Dr. Hök)

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Online seit 25. August

 B 
Freie Auftraggeberkündigung: Führen abgebummelte Überstunden zu ersparten Kosten?
Von Dr. Matthias Drittler

Kündigt der Auftraggeber eines Bauvertrags diesen in Teilen oder insgesamt ohne sogenannten wichtigen Grund wie etwa bei Terminverzug in der Ausführung, so kann dem Auftragnehmer für das gekündigte Auftragsvolumen bekanntlich die vereinbarte Vergütung abzüglich der erspaten Kosten und der Erlöse aus "echten" Füllaufträgen zustehen. Es ist umstritten, ob der Lohnkostenanteil im Preis der gekündigten Leistung im Sinne der §§ 649 BGB, 8 Abs. 1 VOB/B erspart ist, wenn und soweit der Auftragnehmer die betreffenden Arbeitnehmer in deren Arbeitszeit- und Entgeltkonten (kurz: Ausgleichskonten) angesammelte Überstunden "abbummeln" lässt. Hier ein starkes Argument, das dagegen spricht; Maurer hat es in seiner Leseranmerkung unter dem treffend zugespitzten Titel "Ersparte Aufwendungen durch Griff in fremde Ausgleichskonten?" (IBR 2009, 442) jüngst bekräftigt.
 Blog-Eintrag

Online seit 23. August

 B 
Schadensersatz wegen Mängeln nun doch ohne Umsatzsteuer!
Von Dr. Friedhelm Weyer

Zuletzt schien es so, dass als herrschende Meinung sich die Ansicht durchsetzt, die dem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Bauherrn, wenn er nach § 634 Nr.4 BGB als Schadensersatz die erforderlichen aber noch nicht aufgewandten Mängelbeseitigungskosten geltend macht, den Bruttobetrag einschließlich der Umsatzsteuer zuspricht (vgl. dazu meinen Praxishinweis zu IBR 2010, 450). Dieser Schein trog, wie sich jetzt zeigt. Denn der BGH billigt dem Bauherrn nunmehr - zunächst - nur den Nettobetrag zu.
 Blog-Eintrag

Online seit 12. August

 B 
Gestörter Bauablauf: Wer trägt Kosten für baubetriebliches Privatgutachten?
Von Dr. Matthias Drittler

Baubetriebsgutachten zur Darlegung etwa der zeitlichen und monetären Folgen von nach Tatsache und Dauer bewiesenen Behinderungen kommen sowohl in der außergerichtlichen Auseinandersetzung wie auch im Zivilprozess eine enorme Bedeutung zu. Eine der umstrittensten Fragen im Claimmanagement ist diese: Sind die Kosten für ein notwendiges baubetriebliches Gutachten zum Nachweis von Ansprüchen aus einem gestörten Bauablauf zu ersetzen? Muss der Auftraggeber als Anspruchsgegner die Kosten für ein Privatgutachten zum Nachweis bspw. der anspruchsausfüllenden Kaualitäten tragen, wenn und soweit er Behinderungsereignisse und deren Wirkungen in seinem Risikobereich nachweislich zu verantworten hat? Er muss! Und zwar in einer Auseinandersetzung vor Gericht und auch außerprozessual.
 Blog-Eintrag

Online seit 13. Juli

 B 
Gestörter Bauablauf: Und wieder scheitert ein baubetriebliches Gutachten aus Mangel an dahinter stehender Kompetenz!
Von Dr. Matthias Drittler

Unglaublich aber wahr: Ein Auftragnehmer (Klägerin) versucht Ansprüche aus gestörtem Bauablauf mit einem schlichten Soll-Ist-Vergleich der Termine und ohne jeden Bezug zur Bauwirklichkeit durchzusetzen -- und scheitert. Mit der "bloßen Mitteilung des geplanten und kalkulierten Bauablaufs und des tatsächlichen Bauablaufs, verbunden mit dem Auftrag, die dadurch bedingten Mehrkosten zu ermitteln, hat die Klägerin ein nicht zielführendes Gutachten in Auftrag gegeben und erhalten"; so das Kammergericht in einer lesenswerten Entscheidung (KG, Urteil vom 13.02.2009 -- 7 U 86/08). Mit dem sogenannten "baubetriebswirtschaftlichen Gutachten" konnte die Klägerin nicht dartun, "dass sie den geltend gemachten Entschädigungsanspruch sowie die Beschleunigungskosten ... verdient hat." Es fehle der konkrete Bezug der in Ansatz gebrachten Forderungswerte zu dem tatsächlichen Geschehen auf der Baustelle und dessen Auswirkungen im Einzelnen.
 Blog-Eintrag

Online seit 1. Juni

 B 
Keine Kündigungsvergütung bei fehlender Eintragung in Handwerksrolle?
Von Dr. Friedhelm Weyer

In IBR 2010, 318 betont Heiland die Überschrift seiner Besprechung von OLG Oldenburg, Urteil vom 03.02.2009 - 2 U 9/06, die hier mit einem Fragezeichen versehen ist, durch ein Ausrufezeichen. Eine solch allgemeine Aussage trifft die Entscheidung, die auch nach Ansicht von Heiland "mit Vorsicht zu genießen" ist, jedoch nicht. Das Urteil ist gleichwohl lehrreich, weil an ihm gezeigt werden kann, wie man sein zutreffendes Ergebnis nicht begründen sollte.
 Blog-Eintrag ( 1 Leseranmerkung)

Online seit Mai

 B 
Baugerichtstag will für Nachträge Loslösung von Ursprungskalkulation
Von Dr. Matthias Drittler

Der Deutsche Baugerichtstag (DBGT; www.baugerichtstag.de) hat sich in seinem Arbeitskreis I "Bauvertragsrecht" (AK I) die Formulierung von Leitgedanken für ein eigenständiges, auf die Besonderheiten des bauvertraglichen Leistungsaustauschs zugeschnittenes Bauvertragsrecht auf die Agenda geschrieben. Die VOB/B soll ausdrücklich nicht verdrängt werden. Es soll ein gesetzliches Leitbild des Bauvertrags entstehen, das Richtschnur für eine möglichst weitgehend privatautonome Gestaltung von Bauverträgen sein kann. Bei seiner 3. Tagung am 7. / 8. Mai 2010 stand u.v.a. die These 4 im Thesenpapier des AK I zur Debatte, dem Auftraggeber ein einseitiges Anordnungsrecht zur Änderung dessen zu geben, was nach dem Vertrag gebaut werden soll (BauInhalte) und wie es nach dem Vertrag gebaut werden soll (BauUmstände). Eine Regelung, wie sie mit § 1 Nrn. 3 + 4 VOB/B bekannt ist, aber erweitert um ein zeitliches Anordnungsrecht, mit dem der Auftraggeber auf den Bauablauf Einfluss nehmen kann oder die Bauzeit verlängern kann, ist in den Grenzen des für den Auftragnehmer Zumutbaren vorgesehen. Das Recht zur einseitigen Beschleunigungsanordnung soll ausgenommen bleiben. In der Bildung des Preises zur Abgeltung des anordnungsbedingten Mehraufwands beim Auftragnehmer soll eine Regelung gefunden werden, die sich von der ursprünglichen Kalkulation löst (These 5: "Preisbildung und Preisfortschreibung").
 Blog-Eintrag ( 4 Leseranmerkungen)

Online seit April

 B 
3. Deutscher Baugerichtstag, Arbeitskreis I, These 1 b): Regelungsbedarf?
Von Dr. Friedhelm Weyer

Nachdem die Thesen, über die der 3. Deutsche Baugerichtstag am 7. und 8. Mai 2010 in Hamm diskutieren und abstimmen wird, unter www.baugerichtstag.de veröffentlicht worden sind, meldet Peters in NZBau 2010, 211 ff Bedenken gegen einen Regelungsbedarf an, und zwar unter anderem hinsichtlich der These 1 b).
 Blog-Eintrag

 B 
3. Deutscher Baugerichtstag, Arbeitskreis I, These 1 b): Die Diskussion ist eröffnet
Von Dr. Friedhelm Weyer

Unter www.baugerichtstag.de sind die Thesen veröffentlicht worden, die den Arbeitskreisen I bis VIII des 3. Deutschen Baugerichtstags zur Beratung und Abstimmung vorgelegt werden sollen. Schon vorab eröffnet Peters in NZBau 2010, 211-215 die Diskussion zu den Thesen des Arbeitskreises I - Bauvertragsrecht. Er sieht Anlass zur Stellungnahme, unter anderem zu der These 1 b).
 Blog-Eintrag

 B 
Spekulativ überhöhter Einheitspreis -- Es bleibt dabei: 800-fache Überhöhung des abgeleiteten EP ist sittenwidrig
Von Dr. Matthias Drittler

Eine Vereinbarung, nach der dem Auftragnehmer für die 110 % übersteigende Menge einer Position ein Einheitspreis gezahlt wird, der den üblichen Preis weit übersteigt, kann gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen, wenn der Preisbildung ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben zugrunde liegt. Wie hoch muss die Überschreitung für die Annahme der Sittenwidrigkeit sein? Jedenfalls besteht für ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben eine Vermutung, wenn der nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 oder § 2 Nr. 5 VOB/B zu vereinbarende neue Einheitspreis für die Mehrmenge um mehr als das Achthundertfache überhöht ist, weil der Auftragnehmer in der betreffenden Position des Leistungsverzeichnisses einen ähnlich überhöhten Einheitspreis für die ausgeschriebene Menge angeboten hat und dieser EP vereinbart worden ist, so entschieden in BGH "Spekulativ überhöhter EP" vom 18.12.2008 - VII ZR 201/06. Ursprünglich vereinbart ist im Fall der Einheitspreis einer Betonstahlposition mit 2.210,00 DM/kg, entsprechend rund 2,2 Mio DM je Tonne (!). Die Vermutung der Sittenwidrigkeit werde nicht dadurch entkräftet, dass der Auftragnehmer in anderen Positionen unüblich niedrige Einheitspreise eingesetzt habe. Nach Zurückverweisung und erneuter Verhandlung vor dem OLG, Zuspruch von nur noch rund 1.770 Euro der im zweiten Rechtszug bereits zugesprochenen rund 354.000 Euro und Ablehnung der Zulassung der Revision (IBR 2009, 634, IBR 2009, 635) sowie nach anschließender Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers (Beklagter) weist nun der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 25.03.2010 (VII ZR 160/09) zurück.
 Blog-Eintrag

Online seit März

 B 
Verjährungshemmung durch selbständiges Beweisverfahren: Missachtung des Gesetzes durch "pragmatische Lösung"?
Von Dr. Friedhelm Weyer

Die Verjährung wird unter anderem durch "die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens" gehemmt. So steht es in § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB. Der unbefangene Leser sollte meinen, damit seien die Voraussetzungen klar geregelt. Gleichwohl versucht nach dem OLG Karlsruhe (IBR 2007, 661) nunmehr auch das OLG Frankfurt (Urteil vom 05.11.2009 - 3 U 45/08, Volltext in ibr-online), die eindeutige gesetzliche Regelung zu relativieren.
 Blog-Eintrag ( 1 Leseranmerkung)

 B 
Märchen oder Realität: Die Rückforderung des Vorschusses
Von Dr. Friedhelm Weyer

Mit der Überschrift seines Beitrags in der Festschrift für Jagenburg (2002, S. 371) "Rückforderung des Vorschusses? Ein Märchen!" ist Koeble eine griffige Formulierung gelungen. Schon in IBR 2003, 529 hat Schulze-Hagen sie aufgegriffen. Nun gibt das BGH-Urteil vom 14.01.2010 (VII ZR 108/08, IBR 2010, 136) ihm Anlass, darauf zurückzukommen (Vorwort zu IBR März 2010 und IBR 2010, 136).
 Blog-Eintrag

Online seit Februar

 B 
BGH "Zuschlagsverzögerung II": Kein Nachweis der IST-Kosten, ursprüngliches Preisniveau ist fortzuschreiben!
Von Dr. Matthias Drittler

Die Höhe des Anspruchs aus § 2 Nr. 5 VOB/B ergebe sich im rechtlichen Ausgangspunkt aus der Differenz zwischen den Kosten, die bei Ausführung der Bauleistung tatsächlich angefallen sind, und den Kosten, die bei Erbringung der Bauleistung in dem nach der Ausschreibung vorgesehenen Zeitraum angefallen wären. So lautet eine Kernaussage in der Entscheidung BGH "Zuschlagsverzögerung II, Autobahnlos bei N." (VII ZR 152/08). Das Ergebnis dieses differenzhypothetischen Ansatzes zeigt tatsächliche Kosten; siehe Kus, IBR 2009, 628; Drittler, BauR 2010, 143, 149. Das ist keineswegs so gewollt.
 Blog-Eintrag ( 1 Leseranmerkung)

Online seit Januar

 B 
Zuschlagsverzögerung V: BGH bestätigt Grundüberlegungen seiner Leitentscheidung
Von Dr. Matthias Drittler

Der öffentliche Auftraggeber trägt das Risiko der Zuschlagsverzögerung, wenn sich in der Folge der Zuschlagsverzögerung die Ausführungsfristen verschieben. Die jüngste Entscheidung des BGH zur Frage der Anpassung der Ausführungsfristen und des Preises bei Verzögerung des Zuschlags ("Zuschlagsverzögerung V, Autobahbrücke bei S." vom 26.11.2009 - VII ZR 131/08) steht in völliger Übereinstimmung mit seiner Leitentscheidung. Das Gericht bestätigt wesentliche Aussagen aus "Zuschlagsverzögerung I, Tunnel Rudower Höhe" vom 11.05.2009 (VII ZR 11/08):
 Blog-Eintrag

 B 
Die HOAI 2009 und das Frauenbild
Von Dr. Andreas Stammkötter

Spätestens seit den 70iger Jahren ist eine begrüßenswerte Entwicklung im Gange, die der Benachteiligung oder gar Diskriminierung von Frauen vorbeugt. Dieser positive gesellschaftliche Trend erleidet durch die HOAI 2009 leider einen herben Rückschlag:
 Blog-Eintrag ( 6 Leseranmerkungen)

Online seit 2009

 B 
Schutzwirkung zugunsten Dritter nur in engen Grenzen!
Von Dr. Friedhelm Weyer

Ein Urteil des OLG Celle vom 19.11.2009 (8 U 29/09, ibr-online) wendet das von der Rechtsprechung entwickelte Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auf einen Fall kollusiver Täuschung einer Bank an. Das erscheint mir unvereinbar mit dem kürzlich vom BGH (Urteil vom 06.05.2008 - XI ZR 56/07, ibr-online = NJW 2008, 2245, 2247, Rdn.27) erneut betonten Grundsatz, dass bei Vermögensschäden eine Beschränkung dieses Instituts auf eng begrenzte Fälle geboten ist, um die vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausgestaltung von vertraglicher und deliktischer Haftung nicht aufzugeben.
 Blog-Eintrag

 B 
Mangel oder kein Mangel, das ist die Frage
Von Dr. Friedhelm Weyer

Erneut überrascht die Kreativität eines Oberlandesgerichts. Das gilt diesmal für ein Urteil des KG vom 15.09.2009 (7 U 120/08, ibr-online). Darin schafft sich das Gericht nämlich die erörterten Probleme selbst. Denn es geht anläßlich des Streits zwischen Bauherren und Unternehmer bei dem Neubau eines Wohnhauses ohne jede Begründung davon aus, dass eine nur messtechnisch feststellbare Ebenheitsabweichung des Bodens im Dachgeschoss, welche die Nutzung des Teppichbodens in keiner Weise beeinträchtigt, einen Mangel darstellt. Deshalb verwundert es kaum, dass es dem KG anschließend nicht überzeugend gelingt, jegliche Mängelrechte der Bauherren zu verneinen.
 Blog-Eintrag

 B 
BGH "Zuschlagsverzögerung II": Nachträgliche Sanierung "schlechter" Preise unerwünscht
Von Dr. Matthias Drittler

Der öffentliche Auftraggeber trägt die Zeit- und Preisrisiken, wenn er den Zuschlag später als ausgeschrieben erteilt; so entschieden in BGH "Zuschlagsverzögerung I, Tunnel Rudower Höhe" vom 11.05.2009 (VII ZR 11/08). In der zugrunde liegenden Fallkonstellation muss der Vertrag ungeachtet der Zuschlagsverschiebung mit den Ausführungsfristen des Angebots zustande gekommen sein und der Auftragnehmer muss der Bindefristverlängerung vorbehaltlos zugestimmt haben. Der vertragliche Vergütungsanspruch ist dann "in Anlehnung an die Grundsätze" des § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen; siehe Blog-Eintrag Drittler, "Bindefristverlängerung: Grundzüge der Entscheidung des BGH vom 11.05.2009". Inzwischen darf sich die betroffene Auftragnehmerschaft ihres Vergütungsanspruchs nicht mehr ohne Weiteres sicher sein. In einer der zurzeit wohl spannendsten Fragen des Claimmanagements hat der BGH jetzt über weitere Fallgestaltungen entschieden und dabei wichtige, teilweise nicht ganz unproblematische Leitlinien aufgestellt. In zwei der drei neuen Entscheidungen zum Thema wird nun eingeschränkt: Aufgrund Zuschlagsverzögerung könne ...
ein Mehrvergütungsanspruch nicht allein daraus hergeleitet werden, dass sich im Hinblick auf die verspätete Zuschlagserteilung die Kalkulationsgrundlagen geändert haben.
Die Leistungspflichten müssen sich für den Auftragnehmer geändert haben. Das sieht das Gericht als gegeben an, wenn die Zuschlagsverzögerung eine Bauzeitverschiebung bewirkt hat; BGH "Zuschlagsverzögerung II, Autobahnlos bei N." (VII ZR 152/08). Bleiben die Ausführungsfristen bei einer Zuschlagsverzögerung dagegen unverändert, soll nach Auffassung des Gerichts kein Mehrvergütungsanspruch entstehen. Es genüge nicht, wenn sich allein die Kalkulationsgrundlagen änderten; BGH "Zuschlagsverzögerung III, Energiekosten" (VII ZR 82/08). Demnach soll der Auftraggeber die Preisrisiken aus einer Zuschlagsverzögerung nun doch nicht uneingeschränkt zu tragen haben, wie es nach der Leitentscheidung vom 11.05.2009 noch anzunehmen war; siehe auch Leinemann in einer ersten Stellungnahme in IBR 2009, 626. Der Auftraggeber soll das preisliche Risiko der Vergabeverzögerung nur insoweit tragen, als sich in der Folge der Zuschlagsverzögerung auch die Ausführungsfristen verschieben.
 Blog-Eintrag

 B 
Gestörter Bauablauf: Darlegung von Behinderungsfolgen und missverstandenes "Aschenputtel"-Prinzip
Von Dr. Matthias Drittler

Schelte für baubetriebliche Gutachter scheint mittlerweile schick zu sein. Der Begriff "konkrete bauablaufbezogene Darstellung" sei zum Zauberwort in der Auseinandersetzung über gestörte Bauabläufe geworden. Gerade in der Baubetriebsliteratur habe sich dazu ein "erstaunlicher Ideenreichtum" entwickelt (Leinemann, NZBau 2009, 563, 564). In der Beurteilung juristischer Prämissen und Interpretation der einschlägigen Rechtsprechung und juristischen Fachliteratur lägen "häufig gravierende Fehlerquellen baubetrieblicher Gutachten" (a.a.O., 567).
 Blog-Eintrag ( 4 Leseranmerkungen)

 B 
Akquise durch Hinweis auf Beratungsbedarf: Dann aber auch zutreffende!
Von Dr. Friedhelm Weyer

Dass Anwaltsorganisationen durch Hinweise auf Lebenssachverhalte, die einen besonderen anwaltlichen Beratungsbedarf begründen, Werbung für das Beratungsangebot ihrer Mitglieder betreiben, ist sicherlich eines ihrer berechtigten Anliegen. Handelt es sich bei einem erheblichen Teil dieser Mitglieder um Fachanwälte, sollte die Qualität solcher Hinweise aber den hohen Erwartungen entsprechen, welche das umworbene Publikum gerade an Fachanwälte stellt. Das scheint bei einer kürzlichen Mitteilung der ARGE Baurecht nicht ausreichend bedacht worden zu sein.
 Blog-Eintrag

 B 
Auswirkungen von §§ 632a Abs. 1 Satz 3, 641 Abs. 3 BGB auf Abschlagsforderungen
Von Dr. Friedhelm Weyer

In einem Kurzaufsatz in ibr-online (Werkstattbeitrag vom 06.07.2009) befassen sich Knipp/Schellenberg mit dem neuen § 632a BGB. Sie bezeichnen es als unklar, ob dessen Abs. 1 Satz 3 auch bei Vorliegen unwesentlicher Mängel Anwendung findet. Zudem machen sie Andeutungen, dass die Darlegungs- und Beweislast anders als nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung zu beurteilen sein dürfte. Man sollte jedoch keine Probleme suchen, wo es eigentlich keine gibt.
 Blog-Eintrag ( 1 Leseranmerkung)

 B 
BGH "Zuschlagsverzögerung I": Leitentscheidung vom 11.05.2009 "nur" ein Schritt zur Gesamtlösung
Von Dr. Matthias Drittler

Keine Entwarnung für den Bestbietenden durch BGH "Bindefristverlängerung, Tunnel Rudower Höhe" vom 11.05.2009 (IBR 2009, 310, 311, 312 [Kus]), auf dessen Angebot der "Zuschlag" unter Änderung der Ausführungsfristen nach vorbehaltloser Zustimmung zur Bindefristverlängerung erteilt wird. Auf solch einen "Zuschlag" muss der Bieter im Rahmen der Annahmefrist des § 147 BGB mit seinen Vorstellungen von den Ausführungsfristen und ggf. seinen Vorstellungen von einer Preisanpassung antworten. Er darf nicht "wortlos" mit der Arbeit beginnen, will er nicht Gefahr laufen, dass ihm das Schweigen als Annahme der Auftraggebervorstellungen von der zeitlichen und ggf. preislichen Abwicklung ausgelegt wird. So erging es aber dem Auftragnehmer im jüngst entschiedenen Fall OLG Celle "Bindefristverlängerung II" (14 U 62/08): Der Vertrag kam trotz Verschiebung der Bauzeit in eine teurere Periode mit dem ursprünglich angebotenen Preis zustande. Mit seiner Mehrkostenforderung konnte sich der Auftragnehmer nicht durchsetzen.
 Blog-Eintrag

 B 
Zum Baugeldbegriff nach dem aktuellen Änderungsentwurf des BauFordSiG
Von Dr. Patrick Bruns

Wenn der Baugeldbegriff vom Grundbuch abgekoppelt wird, erscheint es nachvollziehbar, ihn vom Baugrundstück überhaupt zu trennen. Von daher ist eine Poollösung in Ordnung. Die Bauindustrie kann besser wirtschaften.
 Blog-Eintrag

 B 
BGH "Zuschlagsverzögerung I": Grundzüge der Entscheidung des BGH vom 11.05.2009
Von Dr. Matthias Drittler

Nachdem das Urteil im Volltext bei ibr-online steht (VII ZR 11/08), Herr Kus die wesentlichen Inhalte der Entscheidung BGH "Bindefristverlängerung, Tunnel Rudower Höhe" sehr anschaulich in IBR 2009, 310, IBR 2009, 311 und IBR 2009, 312 zusammengefasst hat und jetzt auch Herr Kniffka taufrisch in Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 26.05.2009, § 631 Rz. 33 ff. einige weitere Erwägungen kommentiert, zeichnen sich die Grundzüge für die dem Gericht vorgegebene Fallkonstellation "Zuschlag unverändert auf das Angebot mit obsoleten bauzeitlichen Grundlagen bei vorbehaltloser Zustimmung zur Bindefristverlängerung" inzwischen recht scharf ab. Zeit für eine Zusammenfassung und eine erste Bewertung.
 Blog-Eintrag

 B 
Auftragnehmer verursacht Schaden an Nachbarhaus: Verjährung des Schadenersatzanspruchs des Auftraggebers in 3 oder 5 Jahren?
Von Dr. Friedhelm Weyer

Ein Urteil des OLG Zweibrücken vom 04.12.2008 - 4 U 137/ 07 (IBR 2009, 138), welches bislang nicht (Reichert, IBR 2009, 138) oder lediglich ganz vorsichtig (Weise/Hänsel, NJW-Spezial 2009, 78) auf Kritik gestoßen ist, fordert dem gegenüber ganz entschiedenen Widerspruch geradezu heraus.
 Blog-Eintrag ( 1 Leseranmerkung)

 B 
BGH "Zuschlagsverzögerung I": Nicht nur Mehr-, sondern auch Minderkosten im neuen Preis zu berücksichtigen!
Von Dr. Matthias Drittler

Die unter dem Titel "Bindefristverlängerung: Nur Mehr-, oder auch Minderkostenansprüche?" im Blog-Eintrag vom 12.05.2009 in den Raum gestellte Minderkostenthese wird vom Bundesgerichtshof getragen. In der Urteilsbegründung zu BGH "Bindefristverlängerung, Tunnel Rudower Höhe" vom 11.05.2009 (VII ZR 11/08) spricht das Gericht deutliche Worte.
 Blog-Eintrag

 B 
BGH "Zuschlagsverzögerung I": Anspruch auf Bauzeit- und Vergütungsanpassung
Von Dr. Matthias Drittler

Jetzt ist es 'raus, worauf die Bauwelt ungeduldig seit Wochen wartet. Nach zweimaliger Verschiebung des Verkündungstermins entschied nun der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob dem Auftragnehmer nach einem verzögerten Vergabeverfahren ein Mehrvergütungsanspruch aus einer Bauzeitverschiebung zustehen kann. Antwort: grundsätzlich JA.
 Blog-Eintrag ( 1 Leseranmerkung)

 B 
BGH "Zuschlagsverzögerung I": Nur Mehr-, oder auch Minderkostenansprüche?
Von Dr. Matthias Drittler

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Der Bieter und spätere Auftragnehmer hat grundsätzlich einen Mehrvergütungsanspruch aus einer Bauzeitverschiebung nach einem verzögerten Vergabeverfahren. Die Vergütung ist nach § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen. Weil § 2 Nr. 5 VOB/B eine in zwei Richtungen befahrbare Straße ist - es sind ausdrücklich nicht nur Mehr-, sondern auch die Minderkosten zu berücksichtigen - stellt sich die Frage: Kann auch der Auftraggeber eine Preisanpassung "nach unten" verlangen? Denkbar wäre dies etwa dann, wenn sich die Ausführung aufgrund einer Bindefrisverlängerung aus ungünstiger Jahreszeit in eine günstigere Jahreszeit verschiebt.
 Blog-Eintrag ( 2 Leseranmerkungen)

 B 
Zum Vertrag gewordene mischkalkulierte EP: Des einen Wohl und des anderen Übel gilt bitteschön wechselseitig
Von Dr. Matthias Drittler

Wer spekuliert, richtet sich nicht nur auf Chancen ein, er lässt sich auch auf Risiken ein. Das gilt besonders auch für die spekulative Form der sogenannten Mischkalkulation. Wird ein mischkalkuliertes Angebot im Vergabeverfahren nach den Maßgaben der VOB/A als solches entdeckt, ist es von der Vergabe auszuschließen (BGH "Mischkalkulation" vom 18.05.2004 - X ZB 7/04, NZBau 2004, 457 = BauR 2004, 1433). Soweit klar. Wie aber ist ein mischkalkuliertes Angebot zu behandeln, das Vertrag geworden ist, und bei dem die Spekulation aufgegangen ist? Darf ein überhöhter Einheitspreis vor seiner Fortschreibung bei einer "zufälligen" Mengenerhöhung (§ 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B) resp. bei einer Leistungsänderung (§ 2 Nr. 5 VOB/B) nach unten korrigiert werden? Und wenn man dies in Betracht zöge: Müsste dann nicht auf der anderen Seite auch ein unterwertiger Einheitspreis nach oben korrigiert werden?
 Blog-Eintrag ( 1 Leseranmerkung)

 B 
Der neue Sport, VOB/B-Bestimmungen für AGB-widrig zu erklären: Nun auch § 13 Nr. 3 VOB/B?
Von Dr. Friedhelm Weyer

Durch das Urteil des BGH vom 24.07.2008 - VII ZR 55/07 (IBR 2008, 557) scheint der sportliche Wettstreit, immer wieder weitere Bestimmungen der VOB/B aufzuspüren, die angeblich einer isolierten Inhaltskontrolle nicht Stand halten, neuen Auftrieb erhalten zu haben. Jetzt soll das Verdikt auch § 13 Nr.3 VOB/B treffen.
 Blog-Eintrag ( 1 Leseranmerkung)

 B 
Auslegung oder unzulässige Umdeutung des § 632a Abs. 1 S. 2 BGB n.F.?
Von Dr. Friedhelm Weyer

Der neue § 632a BGB sorgt unvermindert für kühne Gedankenspiele und nicht ausgeräumte Unklarheiten. Diesen Eindruck muss jedenfalls der interessierte Leser gewinnen, wenn nahezu gleichzeitig zwei Partner ein und derselben bekannten baurechtlichen Anwaltssozietät sich unter anderem zu der Frage zu Wort melden, ob Abschlagszahlungen wegen wesentlicher Mängel verweigert werden können. Denn ihre Ergebnisse könnten widersprüchlicher nicht sein.
 Blog-Eintrag ( 1 Leseranmerkung)

 B 
Viele Köche verderben den Brei - Amtshaftung für verzögerte Baugenehmigung
Von Dr. Stefan Pützenbacher

Es ist seit langem anerkannt, dass einem Grundstückseigentümer ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung zustehen kann, wenn die Baugenehmigungsbehörde den Bauantrag nicht zeitnah bearbeitet bzw. der Fall einer faktischen Bausperre unterliegt (hierzu: OLG Hamburg, Urteil vom 25.02.2005 - 1 U 54/01; BGH NVwZ 1992, 1119). Besonders heikel ist die Situation, wenn zwar die Baugenehmigungsbehörde ebenso wie alle am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Fachbehörden einem Bauantrag zustimmt oder einen Bauvorbescheid erteilt, die oberste Bauaufsichtsbehörde jedoch anordnet, diesen Verwaltungsakt zurückzunehmen. Es liegt auf der Hand, dass in einem solchen Fall widersprüchlicher Auffassungen mehrerer mit dem Bauantrag befasster Bauaufsichtsbehörden die Rechte des Grundstückseigentümers beeinträchtigt werden können - viele Köche verderben den Brei! Der Weisung der obersten Bauaufsichtsbehörde ist jedoch von der Baugenehmigungsbehörde grundsätzlich Folge zu leisten.
 Blog-Eintrag

 B 
Feststellungsklage neben Vorschussklage = anwaltlicher Kunstfehler
Von Dr. Friedhelm Weyer

Die verjährungshemmende Wirkung der Vorschussklage aus § 637 Abs. 3 BGB, § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B ist nicht auf den eingeklagten Betrag beschränkt, deckt vielmehr auch spätere Erhöhungen des Vorschussanspruchs ab, sofern sie den selben Mangel betreffen (BGH IBR 2005, 364). Eine zusätzliche Feststellungsklage wurde deshalb bislang grundsätzlich für entbehrlich gehalten, jedoch dringend angeraten, wenn die Selbstvornahme voraussichtlich zeitaufwendig sein wird und die Gefahr besteht, dass sie vor dem Ende der restlichen Verjährungsfrist nicht abgeschlossen werden kann (Weyer in Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 2. Aufl., § 13 VOB/B Rdn. 161). Letzteres gilt nicht mehr.
 Blog-Eintrag ( 2 Leseranmerkungen)

Online seit 2008

 B 
Spekulativ überhöhter Einheitspreis jenseits der Grenze zur Sittenwidrigkeit unwirksam
Von Dr. Matthias Drittler

Die Vereinbarung eines Einheitspreises, der den üblichen Preis um das Achthundertfache übersteigt, verstößt gegen die guten Sitten und ist unwirksam. So lautet der Tenor einer brandaktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2008 - VII ZR 201/06. In der ersten Mitteilung des Bundesgerichtshofs heißt es:
 Blog-Eintrag

 B 
Mängelansprüche trotz Ohne-Rechnung-Abrede: Nach welcher Anspruchsgrundlage?
Von Dr. Friedhelm Weyer

Nach wie vor sorgen die BGH-Urteile VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07 vom 24.04.2008 für Bewegung im (bau-)rechtlichen Blätterwald. So äußert sich jüngst in BauR 2008, 1963 ff Orlowski gemäß dem Untertitel seines Aufsatzes: "Zu den Rechtsfolgen einer 'Ohne-Rechnung-Abrede'".
 Blog-Eintrag ( 1 Leseranmerkung)

 B 
Zur richtigen Verwendung baurechtlicher Fachbegriffe: Die anerkannten Regeln der Technik
Von Dr. Friedhelm Weyer

Einen wesentlichen Teil der Arbeit von Juristen stellt die Auslegung von Texten dar, weil nicht eindeutig ist, was mit Formulierungen in Gesetzen, Verträgen usw. gemeint ist. Deshalb sollten die Juristen darauf achten, dass von ihnen selbst benutzte Begriffe klar, also nicht wiederum auslegungsbedürftig sind. Das gilt auch für Baurechtler, soweit sie baurechtliche Fachbegriffe benutzen.
 Blog-Eintrag ( 4 Leseranmerkungen)

 B 
FoSiG - Der neue § 632a BGB: Keine Abschlagszahlungen bei wesentlichen Mängeln? Diskutieren Sie mit!
Von Dr. Alfons Schulze-Hagen

Vorbild für die Neuregelung der Abschlagszahlungen in § 632a Abs. 1 BGB n.F. war die Abschlagszahlungsregelung in § 16 Nr. 1 VOB/B. Seit Jahrzehnten billigt die Rechtsprechung dem Auftragnehmer auch bei Vorliegen von wesentlichen Mängeln Abschlagszahlungsansprüche zu, wobei der Auftraggeber jedoch wegen der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten einen Einbehalt in Höhe des 2- bis 3-Fachen der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten vornehmen darf (BGH vom 21.04.1988 - VII ZR 65/87). Dies scheint mit dem Wortlaut des § 632a Abs. 1 Satz 2, 3 BGB n.F. nicht vereinbar:
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FoSiG - Der neue § 632a BGB: Was heißt "Wertzuwachs"? Diskutieren Sie mit!
Von Dr. Alfons Schulze-Hagen

Ein Kernstück des zum 01.01.2009 in Kraft tretenden Forderungssicherungsgesetzes ist die Neuregelung des Abschlagszahlungsanspruchs des Werkunternehmers in § 632a BGB. Die alte Regelung des § 632a BGB ("Abschlagszahlung nur für in sich abgeschlossene Teile des Werks") war vollkommen missglückt und spielte in der Praxis keine Rolle. Ziel der Neuregelung war eine Angleichung des Abschlagszahlungsanspruchs an § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B. Aber ist dies gelungen? Wirft die Neuregelung nicht wiederum mehr Probleme auf als sie zu lösen beansprucht? § 632a Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. lautet:
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Fortschreibung des Preisniveaus bei Nachträgen unter einem VOB/B-Vertrag: JA oder NEIN? Diskutieren Sie mit!
Von Dr. Matthias Drittler

Die Praxis der Fortschreibung des Vertragspreisniveaus im Nachtrag trifft hier und da auf Kritik. Worum geht es? Der neue Preis im Regelungsbereich des § 2 Nr. 3, Nrn. 5 - 7, Nr. 8 Abs. 2 VOB/B muss ein aus dem alten mit allen seinen Über- und Unterwerten abgeleiteter sein. So will es jedenfalls die eherne Korbion-Formel:
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Freie Kündigung: Abrechnungsvereinfachung im FoSiG - Interesse des AN hinlänglich gewahrt?
Von Dr. Matthias Drittler

Das am 01.01.2009 inkraftgetretene Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) sieht unter vielen gesetzgeberischen Maßnahmen eine Abrechnungsvereinfachung für die Fälle der freien Kündigung vor. Der Gesetzgeber will dem Auftragnehmer Marscherleichterung verschaffen durch folgende Ergänzung des § 649 BGB:
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Der künftige § 632a BGB: Abschlagszahlungen für den Nachunternehmer?
Von Dr. Friedhelm Weyer

Das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) hat gerade die parlamentarischen Hürden überwunden, ist aber noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt erst am ersten Tag des auf diese Verkündgung folgenden dritten Monats in Kraft (Art. 5 FoSiG). Auch dann ist der neue § 632a BGB nur auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Tag geschlossen werden (Art. 2 FoSiG: Art. 229 § 12 Abs. 1 EGBGB). Gleichwohl wird bereits in Zweifel gezogen, ob nach § 632a BGB in seiner künftigen Fassung Nachunternehmer einen Anspruch auf Abschlagszahlungen gegen ihren Auftraggeber haben.
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Von Spekulanten und ins Blaue kalkulierenden Bietern
Von Dr. Matthias Drittler

Das Schlagwort "Spekulation" ist heute in aller Munde. Da ist die Rede nicht nur von den grassierenden Formen der Mischkalkulation. Mit einer Mischkalkulation tritt ein Bieter mit dem Ziel auf, im Wettbewerb mit einem kleinen Preis zu bestehen und die dabei spekulativ (scheinbar) "hingegebenen" Nachteile in der Abrechnung wettzumachen oder gar noch mehr gut zu machen. Die Rede ist auch von "ins Blaue" kalkulierenden Bietern und späteren Auftragnehmern (BGH "Großflächenschalung" - VII ZR 107/86) oder vom "frivolen" Bieter, welcher Fehler in der Leistungsbeschreibung gar bewusst zu seinen Gunsten ausnutzt (BGH "Frivolität" - VII ZR 310/86).
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Verfehlte Konsequenzen aus der Frist zur Verwendung eines gezahlten Mängelbeseitigungskostenvorschusses
Von Dr. Friedhelm Weyer

In seinem Urteil vom 17.04.2008 (8 U 2/08) bestätigt das OLG Oldenburg im wesentlichen die Entscheidung des Landgerichts. Dieses hatte einen Bauherrn zur Rückzahlung des gegen einen Bauunternehmer aufgrund eines Urteils vom 14.05.2004 erstrittenen und am 30.07.2004 erhaltenen Mängelbeseitigungskostenvorschusses verurteilt.
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Verjährungsbeginn bei § 648a - Bürgschaften?
Von Dr. Claus Schmitz

Die Frage, wann Forderungen gegen einen Bürgen aus einer von ihm übernommenen Bürgschaft verjähren, ist seit der Schuldrechtsmodernisierung, also seit Anfang 2002, hoch strittig gewesen. Zwei Grundsatzentscheidungen des BGH (Urteil vom 29.01.2008 - XI ZR 160/07 -, IBR 2008, 266, und Urteil vom 08.07.2008 - XI ZR 230/07) haben weitgehend Klarheit gebracht. Demnach gilt Folgendes: Sofern die Parteien des Bürgschaftsvertrags nichts anderes vereinbart haben, beginnt die Verjährungsfrist jedenfalls für selbstschuldnerische Bürgschaften mit der Fälligkeit der gesicherten Forderung. Fällig geworden und damit im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB entstanden ist die gesicherte (Haupt-)Forderung, sobald sie erstmals der Gläubiger geltend machen und mit einer Klage durchsetzen kann.
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Trading-Down-Effekt: Errichtung von Spielhallen versus städtebauliche Aufwertung
Von Dr. Stefan Pützenbacher

Die Zahl der Spielhallenstandorte und -konzessionen in der Bundesrepublik Deutschland steigt von Jahr zu Jahr. Diesem Trend folgend beträgt die Zahl der in Deutschland zugelassenen Spielhallen bereits seit dem Jahr 2006 mehr als 10.000. Diese beherbergen über 85.000 Geldspielgeräte im Bundesgebiet. Grund genug, dass sich auch Kommunen und Planer mit der Spielhallennutzung beschäftigen und Standortfragen immer kritischer abwägen.
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Parkettstäbe mangelhaft: Haftet der Baustoffhändler für die Kosten des Ausbaus und der Entsorgung?
Von Dr. Friedhelm Weyer

Mit Urteil vom 15.07.2008 - VIII ZR 211/07 - hat der BGH entschieden, dass eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe, die der Käufer vor Entdeckung des Mangels hat verlegen lassen, für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung in Betracht kommt. Darum haftet der Verkäufer nicht, wenn er die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zu der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer die Kosten für Ausbau und Entsorgung der mangelhaften Parkettstäbe tragen muss, hat der BGH sich nicht geäußert. Denn diese Kosten hatte der Baustoffhändler dem Bauherrn bereits vorprozessual erstattet.
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Der BGH als Förderer der Schwarzarbeit?
Von Dr. Friedhelm Weyer

In zwei Urteilen vom 24.04.2008 - VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07 - hat der BGH sich mit der Frage beschäftigt, welchen Einfluss eine Ohne-Rechnung-Abrede auf Mängelrechte des Auftraggebers hat. Nach dem zweiten Leitsatz der Entscheidung VII ZR 42/07 handelt der Auftragnehmer, der seine Bauleistungen mangelhaft erbracht hat, regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Auftraggebers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Bauvertrags. Und nach der Entscheidung VII ZR 140/07 gilt Entsprechendes für einen Ingenieur, der einen Neubau falsch eingemessen hatte und nach dessen Errichtung auf Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Diese Urteile haben eine Diskussion ausgelöst, ob sie entgegen der gesetzlichen Intention Schwarzarbeit fördern.
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Schöne Aussichten - Haben Grundstückseigentümer ein Recht auf Beibehaltung gewohnter Blicklagen?
Von Dr. Stefan Pützenbacher

Viele Immobilieneigentümer mussten schon leidvoll zur Kenntnis nehmen, dass ein Anspruch auf Beibehaltung einer bestehenden schönen Aussichtslage oder einer bestimmten Ortsrandlage nicht besteht, wenn der Nachbar seinerseits baut. Dieser höchstrichterlich geprägte Rechtsgrundsatz (BVerwG 4 BN 38.00; IBR 2000, 559) gilt jedoch nicht ausnahmslos. Es gibt Konstellationen, in denen sich der Eigentümer unter Berufung auf seine bisherige Aussicht in die freie Landschaft gegen ein Bauvorhaben des Nachbarn erfolgreich wehren kann.
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Gibt es für Architekten und Ingenieure Leistungen der Dritten Art?
Von Werner Seifert

Bei der Honorierung von Architekten- und Ingenieurleistungen war der Horizont in der Vergangenheit stark begrenzt. Vielfach ging man davon aus, dass alle Architekten- und (Bau-)Ingenieurtätigkeiten nach der HOAI abzurechnen sind: Zum einen über Grundleistungen, darüber hinaus über sonstige Sonderregelungen (z.B. §§ 31 - 34 HOAI usw.). Und was dann noch übrig bleibt, sind eben Besondere Leistungen. Alles ist nach der HOAI abzurechnen, notfalls über Zeithonorare (§ 6 HOAI). Die Honorarwelt der Architekten und Ingenieure war für viele zwar kein überschaubarer, aber doch ein eng begrenzter Kosmos.
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Vergaberechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte? Eine Illusion!
Von Dr. Alfons Schulze-Hagen

Das Bundesverfassungsgericht (IBR 2006, 684) hat bekanntlich den Ausschluss des Nachprüfungsverfahrens unterhalb der Schwellenwerte für verfassungsgemäß erklärt. Dabei hat es darauf hingewiesen, dass dem Bieter im Unterschwellenbereich die Rechtsschutzmöglichkeiten "im bestehenden System" zur Verfügung stünden, also etwa eine einstweilige Verfügung oder eine Schadensersatzklage.
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Anordnung zur BauSoll-Modifikation? Fehlanzeige! - Eine alltägliche Situation, der sich Auftragnehmer ausgesetzt sehen
Von Dr. Matthias Drittler

Nach der Leistungsbeschreibung des Vertrages sei die zulässige Vorspannung der in den Überbau einer Brücke einzubauenden Spannglieder auf 0,70 x ßz begrenzt. Ungeachtet dieser vertraglichen Limitierung sind nach DIN 4227-T6 höhere Vorspannungen von bis zu 0,75 x ßz erlaubt, was der konkreten vertraglichen Vorgabe jedoch entgegen steht. Dem Ausführungsplaner des Auftragnehmers gelingt der Spannungsnachweis unter der vertraglichen Limitierung in einem mit der vertragsgegenständlichen Entwurfsplanung ebenfalls vorgegebenen Trapezquerschnitt mit fester Vermaßung nicht. Unter der erweiterten Zulässigkeitsgrenze der DIN-Norm gelänge ihm der Spannungsnachweis, wenn er im Trapezquerschnitt eine dickere Bodenplatte wählen würde.
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