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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 17.01.2014 - V ZR 108/13
1. Bei einer Eigentumswohnung, deren Erwerb der Alterssicherung dienen soll, rechnet ein vernünftiger Erwerber grundsätzlich nicht damit, dass die vorgeschlagene Finanzierung erst mehrere Jahre nach Eintritt des Rentenalters vollständig abgeschlossen sein wird. Ist das der Fall, ist der Erwerber im Beratungsgespräch unmissverständlich darauf hinzuweisen. Unterlässt der Anlageberater einen solchen Hinweis, macht er sich schadensersatzpflichtig.
2. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen das Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit angenommen werden kann, sind auch dann unzulässig, wenn sich der andere Teil durch einen Widerruf von seinem Angebot lösen kann.
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