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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.08.2011 - 2 L 112/10
1. Dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Eigentums wird dadurch Rechnung getragen, dass der Zeitraum, der der Gemeinde für die Realisierung der in der Sanierungssatzung formulierten Ziele und deren Konkretisierung zur Verfügung steht, nicht unbeschränkt ist. Die Gemeinde kann den Beginn des für die Konkretisierung der Sanierungsziele zulässigen Zeitraums nicht mit dem Argument hinausschieben, es lägen gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses der Sanierungssatzung veränderte Umstände vor.*)
2. Ab einem gewissen Zeitpunkt längere Zeit nach förmlicher Festlegung des Sanierungsgebiets müssen der planerische Verwendungszweck eines Grundstücks und die voraussichtlich in Betracht kommenden wesentlichen Maßnahmen auf dem Grundstück mit ausreichender Bestimmtheit feststellbar sein, so dass hieran Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB gemessen werden können.*)
3. Das Sanierungskonzept ist grundsätzlich von der Gemeindevertretung zu beschließen oder zumindest zu billigen. Dies gilt gerade auch für die Konkretisierung von Zielen und Zwecken der Sanierung (vgl. Urt. d. Senats v. 16.06.2010 - 2 L 296/08, ibr-online).*)
4. Auch ein städtebauliches Entwicklungskonzept, das - ebenso wie die Rahmenplanung - eine informelle städtebauliche Planung ist (z. B. im Zusammenhang mit gleichzeitigen Maßnahmen des Stadtumbaus oder der Sozialen Stadt) kann ein Konzept sein, mit welchem die Gemeinde die Ziele und Zwecke der Sanierung bestimmen kann.*)
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