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IBRRS 2011, 3491
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
WEG: Wer kann gegen den Nachbarn klagen?
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.08.2011 - 10 S 7.10
1. Nur die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht der einzelne Wohnungseigentümer ist aufgrund seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum berechtigt, Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums im eigenen Namen im Wege von Abwehrrechten gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen.
2. Die Errichtung eines "Gartenhauses" und die dadurch zu erwartenden erhöhten Einsichtnahmemöglichkeit auf das Nachbargrundstück sowie die mögliche Entstehung einer "Hinterhofsituation" haben bei weitem nicht das Gewicht, um die Schwelle zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu überschreiten.
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