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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Sachsen, Beschluss vom 12.02.2015 - 1 B 297/14
1. Das Rechtsschutzbedürfnis auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entfällt in Fällen, in denen sich der Nachbarantrag gegen Wirkungen richtet, die nutzungsunabhängig vom Baukörper selbst ausgehen, nicht erst mit der Bezugsfertigkeit des Vorhabens, sondern grundsätzlich schon dann, wenn das Bauvorhaben im Rohbau fertig gestellt ist.
2. Ein Nachbarantrag kann nicht auf eine Beeinträchtigung des Ortsbildes, eine Beeinträchtigung der Landschaft oder das Entstehen einer Splittersiedlung gestützt werden, denn der Drittschutz ist auf das Rücksichtnahmegebot beschränkt.
3. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist erst verletzt, wenn sich das Vorhaben objektiv-rechtlich aufgrund von ihm ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen oder nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche gegenüber dem Nachbarn als rücksichtslos erweist. Es gibt dem Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung durch ein Bauvorhaben von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben.
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