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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2016, 1817
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verstoß gegen DIN-Normen ist auch ohne Schadenseintritt ein Mangel!

OLG Köln, Urteil vom 16.03.2016 - 16 U 63/15

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sichert der Auftragnehmer stillschweigend die Beachtung der anerkannten Regeln seines Fachs, wie sie u.a. in DIN-Normen oder Unfallverhütungsvorschriften niedergelegt sein können, zu.

2. Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik ist auch dann ohne Schadenseintritt ein Mangel, sofern der Auftragnehmer keine ihm günstige abweichende Vereinbarung beweist.

3. Auch ein technischer Minderwert, d.h. eine Auswirkung der vertragswidrigen Beschaffenheit auf den Ertrags- oder Gebrauchswert, ist ein Mangel. Gleiches gilt für einen merkantilen Minderwert.

4. Ebenso wie im VOB/B-Werkvertrag gilt im Rahmen eines BGB-Bauvertrags, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber Bedenken anmelden muss, wenn die vom Auftraggeber vorgesehene Art und Weise der Ausführung oder auch verwendete Bauprodukte zu einer nicht ordnungsgemäßen Ausführung der Bauleistungen führen können.

5. Unterlässt der Auftragnehmer eine Bedenkenanmeldung, obschon er die Mangelhaftigkeit der vorgegebenen Materialien bzw. vorgesehenen Ausführungsart hätte erkennen können und müssen, haftet er wegen der Verletzung von Hinweispflichten.

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