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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Dresden, Urteil vom 18.06.2014 - 3 W 626/14
1. Die Prozesspartei kann nicht darauf vertrauen, dass sie binnen gerichtlich gesetzter Frist zu der Person des zukünftigen gerichtlich bestellten Sachverständigen Stellung nehmen kann, wenn sie zuvor vom Gericht ergebnislos aufgefordert wurde, selbst Vorschläge diesbezüglich zu unterbreiten. Das gilt auch dann, wenn der Vorgänger des vorsitzenden Richters derartige Angelegenheiten anders gehandhabt hat.
2. Hat ein Sachverständiger in der Vergangenheit vor Gericht ein Gutachten mit einem für die Gegenpartei günstigen Ergebnis angefertigt, kann das nicht den Schluss zulassen, der Sachverständige stehe der Gegenpartei in irgend einer Weise nahe und sei dazu bereit, Gefälligkeitsgutachten zu erstatten.
3. Bei wiederholt unbegründeten Befangenheitsanträgen gegen mehrere Richter liegt der Verdacht nahe, dass die Prozesspartei das Verfahren verzögern und eine Beweisaufnahme verhindern will.
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