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IBRRS 2014, 2513
Architekten und Ingenieure
Schadstoffgutachten fehlerhaft: Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren!
OLG Hamburg, Beschluss vom 04.07.2012 - 11 U 178/11
1. Der Begriff der Planungsleistungen in § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB ist weit zu verstehen und umfasst alle Arbeiten, die im weitesten Sinne der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache dienen. Ein Schadstoffgutachten, das der Vorbereitung einer Grundstückssanierung dient, ist deshalb als Planungsleistung anzusehen. Etwaige Mängelansprüche verjähren somit in zwei Jahren.
2. Ein (Schadstoff-)Gutachten wird zwar nicht bereits mit der Entgegennahme abgenommen. Nach Verstreichen einer angemessenen Prüfungspflicht ist aber von einer schlüssigen Abnahme auszugehen.
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