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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Köln, Urteil vom 21.03.2014 - 16 O 473/12
1. Aus der Sonderbaubeschreibung/ergänzenden Baubeschreibung, die der Bauträger mit einem Erwerber in Abweichung zu anderen Baubeschreibungen vereinbart, ergibt sich, dass im Zweifelsfall das Gemeinschaftseigentum insgesamt in der Qualität herzustellen ist, wie es Gegenstand der Sonderbaubeschreibung/ergänzenden Baubeschreibung ist.
2. Wird vom Bauträger bei der Sanierung eines Altbaus gegenüber einem Erwerber im Rahmen der ergänzenden Baubeschreibung vereinbart, dass unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes Neubauqualität geschuldet ist, so gilt, dass der Bauträger alle technisch möglichen Maßnahmen anwenden muss, um die Einhaltung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu erreichen und nur zwingende Gründe des Denkmalschutzes den geschuldeten Neubaustandard reduzieren können.
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