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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2014, 2490; VPRRS 2014, 0518
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Änderung des Beschaffungsbedarfs ist kein Aufhebungsgrund

VK Sachsen, Beschluss vom 25.07.2014 - 1/SVK/024-14

1. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn kein Aufhebungsgrund nach § 17 EG Abs. 1 VOB/A vorliegt.*)

2. Änderungen des Beschaffungsbedarfes oder Unklarheiten in den Vergabeunterlagen, die dazu führen, dass nicht miteinander vergleichbare Angebote eingehen, stellen grundsätzlich keine zur Aufhebung berechtigenden Gründe i. S. d. § 17 EG Abs. 1 VOB/A dar.*)

3. Geht aus der Kalkulation eines Bieters hervor, dass dieser tatsächlich eine vom Leistungsverzeichnis abweichende technische Variante auszuführen gedenkt, kann das Angebot im Ergebnis nicht weiter gewertet werden.*)