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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2014 - VK 7/14
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vergabeunterlagen so eindeutig zu gestalten, dass die Bieter ihnen deutlich und sicher entnehmen können, welche Erklärungen von ihnen in welchem Stadium des Vergabeverfahrens abzugeben sind. Genügen die Vergabeunterlagen dem nicht, darf der Auftraggeber ein Angebot nicht ohne weiteres wegen Fehlens einer entsprechenden Erklärung aus der Wertung nehmen, sondern muss den Bietern Gelegenheit geben, die fraglichen Erklärungen nachzureichen.
2. Die Vergabeunterlagen sind nicht eindeutig gestaltet, wenn der Auftraggeber die Vorlage einer Bescheinigung unter den Vorbehalt einer Bestätigung von Eigenerklärungen durch zuständige Stellen stellt, ohne diese Stellen zu benennen und entsprechende Eigenerklärungen von den Bietern zu fordern.
3. Ein Bieter muss seinem Angebot alle geforderten Erklärungen und Nachweise beifügen, und zwar vollständig und widerspruchsfrei. Ist aus der Erklärung des Bieters nicht ersichtlich, welcher Nachunternehmer für welchen Leistungsbereich eingesetzt werden soll, ist das Angebot zwingend auszuschließen.
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