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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Arnsberg, Beschluss vom 30.06.2014 - VK 10/14
1. Doppel- oder Mehrfachangebote sind unzulässig, wenn sie sich lediglich preislich unterscheiden und damit die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen bergen. Die Abgabe mehrerer Hauptangebote, die sich in Hinblick auf nichtpreisliche Kriterien unterscheiden, ist demgegenüber als zulässig anzusehen.
2. Wird ein Vergabeverfahren wegen fehlender Haushaltsmittel aufgehoben, kann dieser Aufhebungsgrund im Vergabenachprüfungsverfahren nicht herangezogen werden, wenn der Auftraggeber die haushaltsrechtliche Situation nicht als Aufhebungsgrund in der Vergabeakte dokumentiert hat. Sie kann auch nicht im Wege des Nachschiebens von Ermessensgründen in das Vergabenachprüfungsverfahren eingeführt werden.
3. Der öffentliche Auftraggeber kann von einem Beschaffungsvorhaben grundsätzlich auch dann Abstand zu nehmen, wenn dafür kein in den Vergabe- und Vertragsordnungen anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt. Eine solche Aufhebung ist zwar rechtswidrig, aber dennoch wirksam.