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IBRRS 2014, 2374
Mit Beitrag
Bauvertrag
Andere als vereinbarte Abdichtungsbahn eingebaut: Leistung mangelfrei ausgeführt!
OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2013 - 15 U 251/11
1. Nicht jede Produktbeschreibung der bei der Erstellung eines Werks zu verwendenden Materialien ist als Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen. Dies ist vielmehr danach zu entscheiden, ob sich feststellen lässt, dass der Besteller erkennbar großen Wert gerade auf die genaue Einhaltung der Leistungsbeschreibung legt.
2. Verwendet der Unternehmer bei der Ausführung von Abdichtungsarbeiten nicht das als Abdichtungsbahn vereinbarte, sondern ein anderes Produkt, begründet das jedenfalls dann keinen Mangel des Werks, wenn das verwendete mit dem vereinbarten Material technisch gleichwertig und im Einkaufspreis bis auf wenige Cent gleich teuer ist.
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