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IBRRS 2014, 2203; IMRRS 2014, 1181
Grundbuchrecht
Wie muss der Direktor einer englischen Limited seine Vertretungsmacht nachweisen?
OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.03.2014 - 15 W 381/14
1. Die Vertretungsmacht des director oder associate director einer englischen Limited Company kann gegenüber dem Grundbuchamt durch die Bescheinigung eines englischen Notars nachgewiesen werden, der das Bestehen der Gesellschaft und die Vertretungsmacht nach Einsicht in das englische Handelsregister und die dort befindlichen Unterlagen (Memorandum, Articles of association und Protokollbuch) bestätigt.*)
2. Die Bescheinigung muss nachvollziehbare Angaben zu den tatsächlichen Grundlagen der notariellen Feststellungen enthalten.*)
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