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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Mettmann, Urteil vom 22.05.2014 - 20 C 420/13
1. Eine Gewerbeabmeldung führt nicht dazu, dass ein vor der Abmeldung geschlossener, aber noch nicht vollständig erfüllter Werkvertrag von Anfang an (ex tunc) nichtig ist. Denn für die Tatbestandserfüllung und damit die Rechtsfolge der Nichtigkeit ist auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts abzustellen.
2. Ist es dem Auftragnehmer aufgrund einer Abmeldung seines Gewerbes und der Austragung aus der Handwerksrolle nicht mehr gestattet, noch ausstehende, vertraglich geschuldete Werkleistungen als selbstständiger Handwerksbetrieb zu erbringen, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
3. Ein Rücktritt ist auch dann wirksam, wenn in der Rücktrittserklärung kein Rücktrittsgrund angegeben wird.
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