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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Koblenz, Beschluss vom 22.07.2014 - 1 Verg 3/14
1. Der Beschwerdeführer bestimmt mit dem Inhalt der Beschwerdeschrift den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.*)
2. Die Festlegung des Ortes, an dem die ausgeschriebene Dienstleistung zu erbringen ist oder an dem mit der Leistungserbringung begonnen werden soll, gehört zum Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers, dessen Ausübung der Einleitung des Vergabeverfahrens vorgelagert und deshalb grundsätzlich der Nachprüfung entzogen ist.*)
3. Die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts kann ausnahmsweise vergaberechtswidrig sein, wenn die Umsetzung der Entscheidung in einem Vergabeverfahren mit dem dann zu beachtenden Regelungswerk kollidiert.*)
4. Die Bestimmung des Leistungsorts darf nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot und das aus ihm ableitbare Verbot des regionalen Protektionismus verstoßen.*)
5. Ein derartiger Verstoß liegt trotz einer sich aus der Bestimmung des Leistungsorts ergebenden potentiellen Benachteiligung "auswärtiger" Unternehmen nicht vor, wenn die Ortswahl sachlich legitimiert ist, die Vergabebedingungen zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet sind und die Ungleichbehandlung sich auf das Notwendige beschränkt.*)
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