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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Celle, Urteil vom 09.08.2012 - 5 U 34/12
1. Der Auftragnehmer darf sich auf die Angaben in einem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Bodengutachten grundsätzlich verlassen.
2. Wird der Auftragnehmer auf der Grundlage eines vom Auftraggeber erstellten Leistungsverzeichnisses mit der Ausführung von Bohrarbeiten beauftragt, fallen nicht erkennbare Erschwernisse in die Risikosphäre des Auftraggebers. Der damit verbundene Mehraufwand ist zusätzlich zu vergüten. Das gilt auch dann, wenn die Parteien als Vergütung einen Pauschalpreis vereinbart haben.
3. Die Klausel eines Bauvertrags, wonach "die vorliegende Baumaßnahme hinsichtlich ihrer Ausführung in der örtlichen Situation vom Auftragnehmer geprüft wurde und Nachforderungen aufgrund von Unkenntnis ausgeschlossen sind", verpflichtet den Auftragnehmer nicht dazu, Bodenuntersuchungen vorzunehmen, wenn der Auftraggeber bereits ein Baugrundgutachten eingeholt hat und dieses Vertragsgrundlage ist.
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