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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Köln, Urteil vom 27.11.2012 - 3 U 69/12
1. Eine Sicherheit nach § 648a BGB muss so hinreichend klar formuliert sein, dass kein Zweifel an einer ausreichenden Sicherheitsleistung verbleibt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn sich der Bürge für die Ansprüche aus "Bauvertrag mit Auftragserteilung vom 09.03.2010 für die Gewerke Stahl-, Metall-, Glas- und Fassadenbau sowie Dach- und dazugehörige Terrassenflächen " verbürgt, weil zumindest unklar bleibt, ob die Bürgschaft dem Verlangen des Auftragnehmers entspricht, Sicherheit auch für seine Nachtragsangebote zu erhalten.
2. Eine Bürgschaftserteilung durch eine Bank bedarf zwar grundsätzlich nicht der Schriftform. Sollen aber nach dem Inhalt einer per Telefax übermittelten Bürgschaftserklärung die Verpflichtungen aus der Bürgschaft mit der Rückgabe der Urkunde erlöschen, muss davon ausgegangen werden, dass die Bank den Bürgschaftsvertrag nur unter Einhaltung der Schriftform schließen will.
3. Die Vertragsparteien eines Bauvertrags sind während der Vertragsdurchführung zur Kooperation verpflichtet. Diese Pflicht soll gewährleisten, dass Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte einvernehmlich beigelegt werden. Jede Partei ist verpflichtet, Meinungsverschiedenheiten oder Probleme zunächst im Verhandlungswege zu beseitigen.
4. Grundsätzlich ist der Auftraggeber zwar berechtigt, einen Bauvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Auftragnehmer die Erfüllung des Vertrags unberechtigt und endgültig verweigert und es deshalb der vertragstreuen Partei nicht zumutbar ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Der Auftraggeber verhält sich aber nicht vertragstreu, wenn er durch die fristlose Kündigung seine Kooperationspflicht aus dem Bauvertrag verletzt.