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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Bremen, Urteil vom 21.11.2013 - 3 U 23/13
1. Die Angaben über Grundstücksgröße, die der Verkäufer gegenüber dem Makler macht, sind kein Exposé, sondern dienen der Vorbereitung der Vermarktung einschließlich der Erstellung eines Exposés.
2. Bei den Flächenangaben einer Immobilie handelt es sich um so wesentliche Informationen, die für den Erwerber des Grundstücks erkennbar von großer Bedeutung sind. Erklärungen hierzu müssen dennoch hinreichend konkret und deutlich getroffen werden. Erkundigt sich der Käufer eines Grundstücks erst am Rande des Notartermins beim Veräußerer ganz allgemein nach der Richtigkeit der angegebenen Zahlen im Maklerexposé, ohne offenzulegen, dass er konkrete Bedenken bezüglich der Flächenangaben hat, und bestätigt der Veräußerer gutgläubig diese Angaben, hat der Erwerber keinen Mangelanspruch wegen Abweichung der tatsächlichen Größe des Grundstücks, wenn im Übrigen ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.