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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2014, 0335
Öffentliches Baurecht
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Planung verzögert: Keine neue Veränderungssperre!
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.01.2014 - 1 MN 190/13
1. Einer Gemeinde ist es bereits als die besonderen Umstände i.S.d. § 17 Abs. 2 BauGB ausschließendes Fehlverhalten anzurechnen, wenn sie das Verfahren in einem frühen Stadium ohne Not so zögerlich betrieben hat, dass sie auf neue Erkenntnisse im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB nicht mehr bis zum Ende einer ersten Veränderungssperre reagieren kann.*)
2. Es fällt regelmäßig in die Verantwortungssphäre einer planenden Gemeinde, sich selbst über die rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Planung umfassend und früh zu informieren und etwaige eigene Wissenslücken aktiv durch Einholung von Rechtsrat zu schließen.*)
