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OVG Saarland, Beschluss vom 22.05.2013 - 2 A 455/11
1. Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, wenn die immissionsschutzrechtlich zuständige Behörde, im Saarland das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, bereits in den Nebenbestimmungen zur Genehmigung von Windkraftanlagen anordnet, dass die Anlagen während der Nachtzeit nicht mehr betrieben werden dürfen, sofern der Betreiber nicht binnen einer vorgegebenen Frist - hier 12 Monate - nach Inbetriebnahme durch eine von ihm zu veranlassende Kontrollmessung den Nachweis (Messbericht) erbringt, dass die Anlagen entsprechend einer bei den Genehmigungsunterlagen befindlichen Schallprognose auch bei der von den meteorologischen Rahmenbedingungen her schalltechnisch ungünstigsten Betriebsart an bestimmten Nachbaranwesen festgelegte Immissionspegel auch tatsächlich einhalten.*)
2. Für den Fall, dass durch Störgeräusche, insbesondere bei starkem Wind, oder mangels Vorliegens der meteorologischen Rahmenbedingungen für eine Immissionsmessung an den vorgegebenen Orten in der Nachbarschaft ein fristgerechter Nachweis nicht möglich ist, erlaubt die einschlägige TA-Lärm als Ersatz ausnahmsweise auch einen (zumindest) rechnerischen Nachweis der Einhaltung der Immissionspegel durch Schallleistungsmessungen in Form einer Emissionsmessung auf der Grundlage der Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen der Fördergesellschaft Windenergie e.V. (Teil 1 Bestimmung der Schallemissionswerte, sog. "FGW-Richtlinie") mit einer Ausbreitungsrechnung nach dem Teil 2 der DIN ISO 9613.*)
3. Auch eine bereits der Genehmigung beigefügte Anordnung zum turnusmäßigen Nachweis der Nichtüberschreitung eines für den Betrieb der einzelnen Anlagen festgesetzten Kontrollemissionswerts sowie zur Vorlage entsprechender Messberichte im Rahmen der sog. "betreibereigenen Überwachung" (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BImSchG) unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.*)
4. Die Festsetzung derartiger "Kontrollwerte" findet ihre rechtliche Grundlage im immissionsschutzrechtlichen Vorsorgeprinzip (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG). Zu den schädlichen Umwelteinwirkungen in diesem Sinne gehören einerseits das Emissionsverhalten der Anlagen bestimmende Maßnahmen, andererseits aber auch nicht technische Regelungen und Vorgaben, die der Behörde gegebenenfalls Rückschlüsse auf technische Fehlfunktionen ermöglichen und einen entsprechenden Handlungsbedarf aufzeigen. Von daher ist die Behörde grundsätzlich berechtigt, auf der Grundlage der §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG solche Kontrollwerte im Form von Schallleistungspegeln mit hinreichendem Bezug zum Emissionsverhalten der zu genehmigenden Anlage festzusetzen.*)
