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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Prozessuales
KG, Beschluss vom 05.03.2012 - 20 W 12/12
Lässt der Kläger nach Zustellung des von ihm beantragten Mahnbescheides seine damit begehrte, gegenüber dem Beklagten zuvor angemahnte Forderung infolge Untätigkeit im Mahnverfahren verjähren ("Verhungertes Mahnverfahren") und beantragt der Beklagte nach Verjährungseintritt die Abgabe der Sache an das Streitgericht unter gleichzeitiger Erhebung der Verjährungseinrede, hat der Beklagte nach übereinstimmender Erledigungserklärung dies bis zur Abgabe infolge seines Verzuges entstandenen Kosten des Mahnverfahrens, der Kläger die darüber hinaus seit der Abgabe angefallenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der jeweilige Kostenanteil ist überschlägig zu berechnen und ergibt die quotale Kostenverteilung.*)
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