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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Immobilienmakler
OLG Hamburg, Beschluss vom 27.10.2011 - 14 U 78/11
Eine unechte Verflechtung liegt vor, wenn der Makler zu einer Vertragspartei in einer Beziehung steht, aufgrund derer er sich, und zwar unabhängig vom Verhalten im Einzelfall, wegen eines institutionalisierten, d. h. durch Übernahme einer tendenziell dauerhaften Funktion verfestigten Interessenkonflikts im Streitfall bei regelmäßigem Verlauf auf die Seite dieser Vertragspartei stellen wird, insbesondere wenn er deren wirtschaftlichen Interessen verpflichtet ist. Jedoch ist die bloße wirtschaftliche Abhängigkeit kein hinreichend randscharfes und konkretisierbares Kriterium, das eine Intitutionalisierung in dem Sinne bewirkt, dass der Makler generell als nicht mehr geeignet erscheint, seine Pflichten dem gesetzlichen Leitbild entsprechend zu erfüllen.
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