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IBRRS 2012, 1538
Bauvertrag
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Bauvertrag
Erhebliche Mengenüberschreitung: Einheitspreis ist anzupassen!
OLG Koblenz, Urteil vom 15.12.2011 - 5 U 934/11
1. Bei erheblicher Überschreitung der vertraglich vereinbarten Massen muss der Einheitspreis auf der Grundlage der Kalkulation des Auftragnehmers neu bestimmt werden. Dabei ist ausschlaggebend, ob die Massenmehrung die Kosten je Leistungseinheit gesenkt oder gesteigert hat, so dass es unangemessen wäre, den alten Einheitspreis fortzuschreiben.
2. Zur Substantiierungspflicht des Auftragnehmers in einem derartigen Fall (Gemeinkosten).
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