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Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2010 - 5 U 101/09
1. Der Rechtsanwalt darf grundsätzlich auf die Richtigkeit und die Vollständigkeit der tatsächlichen Angaben seines Auftraggebers vertrauen, ohne eigene Nachforschungen anstellen zu müssen. Lediglich dann, wenn nach den Umständen für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen ersichtlich ist, muss sich der Rechtsanwalt für den Mandanten nicht ohne weiteres ersichtlich ist, muss sich der Rechtsanwalt um weitere Aufklärung bemühen.*)
2. Im Anwaltshaftpflichtprozess hat der Geschädigte den Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung (Pflichtwidrigkeit) und dem Schaden darzutun und nachzuweisen. Bei Verstößen gegen die Beratungspflicht spricht zu Gunsten des Mandanten die - widerlegliche - Vermutung, dieser hätte sich bei vertragsgerechtem Handeln des Beauftragten beratungsgemäß verhalten.*)
3. Die Verjährungsregeln des § 51b BRAO a.F. ist weiter anzuwenden, falls der primäre Schadensersatzanspruch vor dem 15.12.2004 entstanden ist.*)
4. Liegt das Anwaltsverschulden darin, den Mandanten zu einer von vornherein aussichtslosen Klage geraten zu haben, beginnt die Verjährung eines sich auf die unnütz aufgewandten Prozesskosten beziehenden Regressanspruches § 51b BRAO a.F. bereits mit der Einreichung der Klage unterlässt.*)
5. Unterlässt der Rechtsanwalt die erforderliche Überprüfung seines eigenen Verhaltens oder erkennt er dabei nicht seinen Fehler und gibt er infolgedessen nicht an seinen Mandanten den erforderlichen Hinweis auf § 51b BRAO, kann dies den so genannten Sekundäranspruch auslösen. Der Sekundäranspruch entsteht nur, wenn eine weitere Pflichtwidrigkeit zu einer Zeit begangen wird, zu der der Regressanspruch noch durchgesetzt werden kann, also insbesondere noch nicht verjährt ist.*)
6. Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein.*)
7. Die Erklärung des Anwalts, er sei bereit, die Sache seiner Haftpflichtversicherung vorzulegen, kann von dem Geschädigten dann nicht als ein Bekunden einer Verhandlungsbereitschaft im Sinne des § 203 BGB aufgepasst werden, wenn der Rechtsanwalt ausdrücklich darauf verweist, dass er zur Haftungssituation keine Erklärungen abgebe (Abgrenzung zu BGH Urteil vom 1. Februar 2007, IX ZR 180/04, NJW-RR 2007, 1358, 1360).*)
8. Der Haftpflichtversicherer des Rechtsanwalts ist auf Grund der Regulierungsvollmacht nach § 5 Nr. 7 AHB bevollmächtigt, Erklärungen abzugeben oder Handlungen vorzunehmen, die zu Lasten des Rechtsanwalts zu einer verjährungshemmenden oder sonst wie den Lauf der Verjährungsfrist berührenden Wirkung führen konnten.*)
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