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IBRRS 2010, 3338; VPRRS 2010, 0283
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Antragsrücknahme: Antragsteller trägt die Kosten
OLG München, Beschluss vom 10.08.2010 - Verg 7/10
In Anbetracht des klaren Wortlautes von § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB ist es nicht möglich, einen Antragsteller von der Tragung der "außergerichtlichen" Kosten des Antragsgegners (hier: der Vergabestelle) im Verfahren vor der Vergabekammer freizustellen, obwohl dieser seinen Nachprüfungsantrag unterstützt hat und damit sozusagen im Lager des Antragstellers stand.*)
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