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IBRRS 2010, 3292; IMRRS 2010, 2413
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Verlegung der Hauseingangstür technisch möglich: Kein Notwegerecht!
OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.07.2010 - 6 U 105/08
Grenzt ein Gebäude an den öffentlichen Straßenraum an, befindet sich die Hauseingangstür jedoch nicht an dieser Seite des Gebäudes, sondern an einer anderen, zum Grundstück eines Nachbarn hin weisenden Seite, steht dem Eigentümer ein Notwegrecht über dessen Grundstück nur zu, wenn die Verlegung der Tür technisch unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist. Die Grenze der Zumutbarkeit ist dabei nicht durch einen Vergleich zwischen der Beeinträchtigung des Nachbarn und den Kosten für den erforderlichen Umbau zu bestimmen, maßgeblich ist vielmehr das Verhältnis dieser Kosten zu der Wirtschaftlichkeit der Nutzung des Grundstücks.*)
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