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Prozessuales
OLG Bremen, Urteil vom 16.08.2010 - 3 U 33/09
1. Der Rechtsanwalt kann den Beweis der Unrichtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis (hier: Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils) durch den Nachweis führen, dass es nach seiner Büroorganisation ausgeschlossen ist, dass das auf dem Empfangsbekenntnis befindliche Datum das Datum der tatsächlichen Zustellung ist.*)
2. Betreibt eine Prozesspartei die Zwangsvollstreckung aus einer wegen Verstoßes gegen § 101 ZPO evident unrichtigen Kostenentscheidung, steht der Gegenpartei ein Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 826 BGB zu.*)
3. Die Gehörsrüge nach § 321a ZPO ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt. § 321a ZPO eröffnet keine Möglichkeit der Selbstkorrektur bei anderen Verfahrensverstößen (hier: Kostenentscheidung unter Verstoß gegen § 101 Abs. 1 ZPO). Deswegen stellt es keine nachlässige Prozessführung dar, die einem Anspruch nach § 826 BGB entgegen steht, wenn die Gehörsrüge in einem solchen Fall nicht vorab erhoben worden ist.*)
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