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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Sachverständige
VG Köln, Urteil vom 25.03.2010 - 1 K 665/09
1. Ein wiederholter Verstoß gegen die dem staatlich anerkannten Sachverständigen obliegenden Pflichten kann zu einem Widerruf der Anerkennung führen, sofern gegen ihn wegen eines vorangegangenen Verstoßes eine Ermahnung ausgesprochen und er auf die Möglichkeit des Widerrufs zuvor hingewiesen wurde.
2. Das Recht zur Ermahnung des Sachverständigen besteht, wenn der staatlich anerkannte Sachverständige gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen hat.
3. Nach § 12 Abs. 2 SV-VO NRW darf der staatlich anerkannte Sachverständige Bescheinigungen bei Fertigstellung nur ausstellen, wenn er sich stichprobenhaft bei der Bauausführung davon überzeugt hat, dass die geprüften Anforderungen erfüllt sind. Daran fehlt es, wenn er alle nachgewiesenen stichprobenhaften Kontrollen des Bauvorhabens nicht selbst vorgenommen hat.
4. Staatlich anerkannte Sachverständige können sich nur durch andere staatlich anerkannte Sachverständige desselben Fachbereichs und derselben Fachrichtung vertreten lassen.
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