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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Gewerberaummiete
OLG Hamm, Urteil vom 05.12.2008 - 30 U 220/07
1. Die Schriftform eine Mietvertrages ist nur gewahrt, wenn sich alle wesentliche Vertragsbedingungen, insbesondere Mietgegenstand, Höhe der Miete, Dauer und Parteien des Mietverhältnisses aus der Urkunde ergeben.
2. Sie stellt in erster Linie sicher, dass ein späterer Vermieter, der kraft Gesetzes auf Seiten des Vermieters in ein auf mehr als ein Jahr abgeschlossenes Mietverhältnis eintritt, dessen Bedingungen aus dem schriftlichen Vertrag ersehen kann.
3. Zudem dient sie dazu, die Beweisbarkeit langfristiger Abreden auch zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien sicherzustellen und diese vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu schätzen.
4. Die fehlende Schriftform führt nicht zur Unwirksamkeit des Mietvertrages, sondern lediglich dazu, dass der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist.
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