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IBRRS 2007, 4335
Mit Beitrag
Architekten und Ingenieure
Streit um Honorarhöhe und Bauvolumen
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2007 - 22 U 44/05
1. Die Höhe der in Aussicht genommenen Kosten einer baulichen Maßnahme ist nicht eine Frage des Umfangs des dem Architekten erteilten Planungsauftrages. Nur dann, wenn die Parteien eines solchen Vertrages eine Bausumme als Beschaffenheit des Werkes vereinbart haben, gehört sie zum Inhalt des Vertrages mit der Folge, dass der Architekt die vereinbarte Summe seiner Honorarrechnung zugrunde legen muss.
2. Zur Beweislast für eine vertragliche Begrenzung des Bauvolumens und damit der anrechenbaren Kosten für das Architektenhonorar.
3. Zur Frage, in welchem Umfang die vorhandenen Bausubstanz bei der Ermittlung des dem Architekten zustehenden Honoraranspruchs berücksichtigt wird.
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