Urteilssuche
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
VK Nordbayern, Beschluss vom 09.08.2007 - 21.VK-3194-32/07
1. Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder unterstützt, so hat nach § 4 Abs. 5 VgV der Auftraggeber bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme eines Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird.*)
2. Gemäß § 18 VOF ist über die Vergabe ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Die Dokumentation dient dem Ziel, die Entscheidungen der Vergabestelle transparent und sowohl für die Nachprüfungsinstanzen als auch für die Bieter überprüfbar zu machen.*)
3. Nach § 24 Abs. 1 VOF dienen die Auftragsverhandlungen der Ermittlung des Bewerbers, der im Hinblick auf die gestellte Aufgabe am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle Leistungserfüllung bietet. Dadurch ist dem Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet, der nur beschränkt einer gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die Nachprüfungsinstanzen können nur prüfen, ob die Grenzen dieses Beurteilungsspielraumes überschritten sind. Das ist der Fall, wenn der Auftraggeber Verfahrensfehler begangen hat, den Sachverhalt unzutreffend ermittelte oder sachwidrige Erwägungen zugrunde legte.*)
4. Die Vergabestelle hat sich grundsätzlich bereits vor der Bekanntmachung über die Zuschlagskriterien und deren beabsichtigte Gewichtung festzulegen. Nur wenn die Angabe der Gewichtung ausnahmsweise nicht möglich sein sollte, kann sie die Zuschlagskriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtung den Bietern bekanntgeben. Da es sich im letzteren Fall um einen Ausnahmetatbestand handelt und die Gründe nachvollziehbar sein müssen, muss diese Entscheidung entweder im Vergabevorgang oder im Vergabevermerk dokumentiert sein. Die Kriterien und die Gewichtung bzw. die Rangfolge müssen spätestens mit der Aufforderung zur Teilnahme an der Verhandlung erfolgen, weil die Bieter ansonsten ihre Angebote nicht auf die Anforderungen der Vergabestelle abstimmen können.*)
Volltext