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IBRRS 2007, 4279; IMRRS 2007, 2012
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Gewerberaummiete
Außerordentliche Kündigung einer Mietbürgschaft
KG, Urteil vom 26.04.2007 - 12 U 193/05
Die außerordentliche Kündigung einer Mietbürgschaft wegen Eintretens besonderer Umstände kommt bei einem befristeten Mietvertrag nicht in Betracht. Die Klagerhebung gegen den Bürgen reicht zur Unterbrechung der Verjährung der Hauptforderung nur aus, wenn der Hauptschuldner als Rechtsperson untergegangen ist; dies ist bei einer GmbH nicht schon durch ihre Auflösung der Fall, sondern erst mit ihrer Löschung.*)
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