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IBRRS 2007, 4266; IMRRS 2007, 2005
Immobilien
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Nachbarn müssen „Bolzplatz" akzeptieren
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.08.2007 - 8 B 10784/07
1. Eine Spiel- und Sportfläche ist neben einer Wohnbebauung zulässig, wenn die Nutzung als Bolzplatz für die Nachbarschaft nicht zu unzumutbaren Belästigungen führt.
2. Dies kann durch entsprechende Auflagen (beschränkte Nutzungszeiten etc.) gewährleistet werden.
