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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Coburg, Urteil vom 02.07.2007 - 14 O 582/06
1. Der Verkäufer eines Grundstücks muss den Käufer über solche Mängel aufklären, die für den Entschluss des Käufers zum Kauf von erheblicher Bedeutung sind, wenn diese Mängel der Verkäufer kennt oder im Sinne einer billigenden Inkaufnahme mit ihnen rechnet; nicht aufklären muss indessen der Verkäufer über solche Eigenschaften und Mängel des Grundstücks, die einer Besichtigung durch den Käufer zugänglich sind.
2. Wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart ist, haftet der Verkäufer nur dann für Feuchtigkeitsschäden am Gebäude, wenn er sie arglistig verschwiegen hat.
3. Daher ist der Erwerber eines gebrauchten Hauses gehalten, insbesondere den Keller zu besichtigen und zu überprüfen, ob Feuchtigkeitsschäden vorhanden sind.
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